(1) Die Kollegialorgane der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können beschließen, Kammermitglieder, die zum Organ passiv wahlberechtigt sind, für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode zu kooptieren. Einem kooptierten Mitglied kommt Sitz und beratende Stimme im betreffenden Organ zu.
(2) Die Präsidien der Landeskammern gemäß § 23, das Präsidium der Bundeskammer gemäß § 35 sowie die Spartenpräsidien können, insbesondere wenn deren Mitglieder jeweils nur einer Wählergruppe angehören, darüber hinaus beschließen, höchstens zwei Kammermitglieder mit den jeweiligen Rechten und Pflichten der ordentlichen Mitglieder zu kooptieren. Bei den Spartenpräsidien müssen diese für die jeweilige Spartenvertretung wählbar sein. Ein solcher Beschluss ist nur bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder und ohne Gegenstimme zulässig.
(3) Für den Widerruf einer Kooptierung sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Betroffenen in den Fällen des Abs. 2 kein Stimmrecht zukommt und seine Anwesenheit nicht erforderlich ist.
§ 63 WKG · WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998
§ 63 Kooptierung
(1) Die Kollegialorgane der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können beschließen, Kammermitglieder, die zum Organ passiv wahlberechtigt sind, für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode zu kooptieren. Einem kooptierten Mitglied kommt Sitz und beratende Stimme im betreffenden Organ zu. (2…
§ 23 Präsidium
…1) Das Präsidium der Landeskammer besteht aus: 1. dem Präsidenten, 2. zwei Vizepräsidenten und 3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern. (2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.…
§ 26 Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz
…Inhalts gemeinsam mit dem Spartengeschäftsführer. (2) Das Präsidium der Sparte besteht aus 1. dem Spartenobmann, 2. zwei Spartenobmann-Stellvertretern und 3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern. (3) Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden. (4) Die Spartenkonferenz besteht aus 1. dem Spartenpräsidium und 2. den übrigen…
§ 35 Präsidium
…1) Das Präsidium der Bundeskammer besteht aus: 1. dem Präsidenten, 2. zwei Vizepräsidenten und 3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern. (2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.…
Rückverweise