(1) Zur Erreichung ihrer Ziele gemäß § 1 ist die Bundeswettbewerbsbehörde befugt zur Untersuchung und Bekämpfung vermuteter oder drohender Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen (§ 1), insbesondere durch Ausübung der in den folgenden Ziffern genannten Befugnisse:
1. Wahrnehmung der der Bundeswettbewerbsbehörde in Verfahren vor dem Kartellgericht und Kartellobergericht zukommenden Parteistellung nach § 40 KartG 2005,
2. Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln in Österreich (§ 3),
3. allgemeine Untersuchung eines Wirtschaftszweigs, sofern die Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb in dem betreffenden Wirtschaftszweig eingeschränkt oder verfälscht ist,
4. Leistung von Amtshilfe in Wettbewerbsangelegenheiten gegenüber Kartellgericht, Kartellobergericht, Gerichten und Verwaltungsbehörden (einschließlich der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Regulatoren sowie des Bundeskartellanwaltes) und gegenüber Wettbewerbsbehördern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums und
5. Durchführung eines Wettbewerbsmonitorings, insbesondere über die Entwicklung der Wettbewerbsintensität in einzelnen Wirtschaftszweigen oder wettbewerbsrechtlich relevanten Märkten sowie eines Monitorings von Verpflichtungszusagen nach § 27 KartG 2005.
6. allgemeine Untersuchungen eines Wirtschaftszweiges, sofern die Umstände vermuten lassen, dass eine Missachtung der verpflichteten Weitergabe von Abgabensenkungen gemäß § 7 PreisG 1992 vorliegt.
(Anm.: Z 7 bis 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 176/2021)
(Anm.: Z 10 aufgehoben durch Art 3 Z 3, BGBl. I Nr. 57/2021)
(2) Darüber hinaus hat die Bundeswettbewerbsbehörde folgende Befugnisse:
1. Antragstellung nach § 7 des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, BGBl. Nr. 392/1977,
2. Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984, wobei die §§ 11 bis 14 WettbG keine Anwendung finden, und
3. Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6a des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF Gesetz), BGBl. Nr. 379/1984.
4. Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Interbankenentgeltevollzugsgesetz – IEVG, BGBl. I Nr. 33/2023.
(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde nimmt ihre Befugnisse von Amts wegen wahr.
(4) Die Bundeswettbewerbsbehörde veröffentlicht in regelmäßigen Zeitabständen, zumindest aber jedes Jahr, einen Bericht über ihre Tätigkeit. Dieser Bericht ist nach Anhörung der Wettbewerbskommission von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen. Im Übrigen kann die Bundeswettbewerbsbehörde über von ihr geführte Verfahren von öffentlicher Bedeutung, über Untersuchungen von Wirtschaftszweigen sowie über die Durchführung eines Wettbewerbsmonitorings unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen informieren. § 35b Staatsanwaltschaftsgesetz über die Information der Medien ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Unternehmer und Unternehmervereinigungen können die Bundeswettbewerbsbehörde um eine informelle Einschätzung von unter § 1 oder das I. Hauptstück 3. Abschnitt des KartG 2005 oder Art. 101 Abs. 1 AEUV fallenden Sachverhalten ersuchen. Kommt die Bundeswettbewerbsbehörde zu der Einschätzung, dass für sie im Rahmen ihres Aufgriffsermessens kein Anlass für weitere Ermittlungen besteht, kann sie dies dem Unternehmer oder der Unternehmervereinigung unter dem Vorbehalt neu auftretender Erkenntnisse mitteilen. Darüber hinaus kann die Bundeswettbewerbsbehörde allgemeine Standpunkte über die Ermessensausübung zu ihrer Aufgriffsbefugnis erlassen.
Rückverweise
WettbG · Wettbewerbsgesetz
§ 2 Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde
…folgenden Ziffern genannten Befugnisse: 1. Wahrnehmung der der Bundeswettbewerbsbehörde in Verfahren vor dem Kartellgericht und Kartellobergericht zukommenden Parteistellung nach § 40 KartG 2005, 2. Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln in Österreich (§ 3), 3. allgemeine Untersuchung eines Wirtschaftszweigs, sofern die Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb in dem betreffenden…
§ 5 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
…nach Art. 106 Abs. 3 AEUV, sofern sie Angelegenheiten staatlicher Monopole gemäß Abschnitt G Z 5, BGBl. Nr. 76/1986, Teil 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2021 zum Gegenstand haben.…
§ 11a Auskunftsverlangen und Unterlagenvorlage
…ist, auch befugt: 1. von Unternehmern, Unternehmervereinigungen und anderen natürlichen oder juristischen Personen die Erteilung von Auskünften innerhalb einer jeweils zu setzenden, angemessenen Frist anzufordern, 2. geschäftliche Unterlagen, auf die im oder vom Unternehmen aus zugegriffen werden kann, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, einzusehen und zu prüfen oder durch…
§ 1 Einrichtung der Bundeswettbewerbsbehörde
…1) in Einzelfällen entgegengetreten wird sowie b) eine die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und den Zusammenhang mit Entscheidungen der Regulatoren (§ 4 Abs. 2) wahrende Anwendung des KartG 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, zu gewährleisten. (2) Die Bundeswettbewerbsbehörde wird vom Generaldirektor für Wettbewerb geleitet. Dieser…
Preistransparenzgesetz
Art. 2 § 8 Verbot der Verwendung der Daten für andere Zwecke
…gewonnenen Daten und sonstigen Kenntnisse dürfen nur im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden. (3) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 WettbG, BGBl I Nr. 62/2002, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist, ist die Bundeswettbewerbsbehörde zur Einsichtnahme in die Datenbank iSd § 1a…
Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission
§ 8 Geschäftsführung
…Die Geschäftsführung der Kommission obliegt der Bundeswettbewerbsbehörde (§ 2 Abs. 1 Z 6 WettbG). Dabei kommen der Bundeswettbewerbsbehörde insbesondere folgende Aufgaben zu: a) Das Führen aller laufenden Geschäfte der Kommission und die Sicherstellung der notwendigen Information der Kommissionsmitglieder (Ersatzmitglieder…
§ 4 Aufgaben
…des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit Gutachten über allgemeine wettbewerbspolitische Fragen zu erstatten, und sie ist vor Weiterleitung der Berichte der Bundeswettbewerbsbehörde nach § 2 Abs. 3 WettbG an den Nationalrat anzuhören. (2) Die Kommission hat der Bundeswettbewerbsbehörde jährlich bis 1. Oktober über Schwerpunkte bei Erfüllung der Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde Vorschläge zu…