(1) Als Grundlage der Finanzierungs- und Förderungsvergaben gemäß § 3 Abs. 1 und 3 hat die WBIB, nach Anhörung des Beirates gemäß § 6 Abs. 1, Durchführungsrichtlinien zu erstellen, die von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, sofern Durchführungsrichtlinien den Bund betreffende Regelungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 enthalten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, zu genehmigen und auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu veröffentlichen sind.
(2) Diese Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
1. den Inhalt des Finanzierungs- und Fördervertrages, den Gegenstand der Finanzierung und Förderung sowie den Anwendungsbereich der jeweiligen Richtlinie,
2. die Finanzierungs- und Förderwerber sowie die Begünstigten,
3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Finanzierungen und Förderungen, insbesondere im Hinblick auf § 4,
4. Ausschlusstatbestände,
5. die Einhaltung der jeweils baulichkeitsbezogenen Energieeffizienzkriterien zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen,
6. die zu finanzierenden und förderbaren Kosten sowie messbare Indikatoren für eine Evaluierung,
7. Art und Ausmaß der Finanzierung und Förderung sowie die Ausstattung WBIB-finanzierter Baulichkeiten mit einer einheitlich gestalteten Plakette,
8. die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Berechnungsmodus des Zinssatzes sowie des Bearbeitungsentgelts für Finanzierungen),
9. das Verfahren, insbesondere:
a) Ansuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen),
b) Entscheidung über ein Finanzierungs- und Förderungsansuchen,
c) Auszahlungsmodus,
d) Kontrollrechte,
e) Einstellung und Rückforderung der Finanzierung und Förderung, insbesondere Sanktionen bei Nichteinhaltung der Auflagen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 durch den Finanzierungsnehmer oder seine Rechtsnachfolger,
10. Transparenz und Überwachung sowie
11. den Gerichtsstand.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 4c, BGBl. I Nr. 30/2018)
Rückverweise
WBIB-G · Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank
§ 4 Voraussetzungen
…von Heimen, insbesondere für Schüler, Lehrlinge und Studenten zur Verfügung stehen. (6) Die nähere Ausgestaltung der Abs. 1 bis 4 erfolgt in den Richtlinien gemäß § 5. Die WBIB hat im Rahmen der Kreditvergabe mit dem Finanzierungs- und Förderwerber die Einhaltung der Abs. 1 und 2 zu vereinbaren sowie in den Dienstleistungsvereinbarungen gemäß…
§ 3 Vergabe von Finanzierungs- und Förderungsmitteln
…zu den in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Zwecken Kredite zu vergeben. Die Vergabe von Krediten darf nur im Rahmen der gemäß § 5 erlassenen Richtlinien erfolgen. (2) Diese Kredite sind von der WBIB durch 1. Kredite von nationalen oder internationalen Förderinstituten, 2. Kredite europarechtlicher, internationaler oder supranationaler Finanzinstitute…
§ 10 Schlussbestimmungen
…auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. (3) Dieses Bundesgesetz, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. (4) Eine Betrauung der WBIB gemäß § 2 Abs. 1, kann nur wirksam werden, wenn spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Bankkonzession gemäß § 2…
§ 2 Einrichtung und Führung der Geschäfte der WBIB
…1) Mit den in § 1 genannten Aufgaben wird die Wohnbauinvestitionsbank (Wohnbauinvestitionsbank Gesellschaft mit beschränkten Haftung oder Wohnbauinvestitionsbank Aktiengesellschaft), im Folgenden kurz WBIB genannt, betraut. (2) Die WBIB hat, solange sie die Aufgaben gemäß § 1 wahrnimmt, in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien geführt zu werden und muss jedenfalls…