(1) Als Grundlage der Finanzierungs- und Förderungsvergaben gemäß § 3 Abs. 1 und 3 hat die WBIB, nach Anhörung des Beirates gemäß § 6 Abs. 1, Durchführungsrichtlinien zu erstellen, die von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, sofern Durchführungsrichtlinien den Bund betreffende Regelungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 enthalten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, zu genehmigen und auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu veröffentlichen sind.
(2) Diese Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
1. den Inhalt des Finanzierungs- und Fördervertrages, den Gegenstand der Finanzierung und Förderung sowie den Anwendungsbereich der jeweiligen Richtlinie,
2. die Finanzierungs- und Förderwerber sowie die Begünstigten,
3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Finanzierungen und Förderungen, insbesondere im Hinblick auf § 4,
4. Ausschlusstatbestände,
5. die Einhaltung der jeweils baulichkeitsbezogenen Energieeffizienzkriterien zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen,
6. die zu finanzierenden und förderbaren Kosten sowie messbare Indikatoren für eine Evaluierung,
7. Art und Ausmaß der Finanzierung und Förderung sowie die Ausstattung WBIB-finanzierter Baulichkeiten mit einer einheitlich gestalteten Plakette,
8. die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Berechnungsmodus des Zinssatzes sowie des Bearbeitungsentgelts für Finanzierungen),
9. das Verfahren, insbesondere:
a) Ansuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen),
b) Entscheidung über ein Finanzierungs- und Förderungsansuchen,
c) Auszahlungsmodus,
d) Kontrollrechte,
e) Einstellung und Rückforderung der Finanzierung und Förderung, insbesondere Sanktionen bei Nichteinhaltung der Auflagen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 durch den Finanzierungsnehmer oder seine Rechtsnachfolger,
10. Transparenz und Überwachung sowie
11. den Gerichtsstand.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 4c, BGBl. I Nr. 30/2018)
Rückverweise
WBIB-G · Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank
§ 3 Vergabe von Finanzierungs- und Förderungsmitteln
…internationaler oder supranationaler Finanzinstitute, 3. Kredite sonstiger Einrichtungen der Europäischen Union, 4. Einlagen institutioneller Anleger oder 5. Kreditrückflüsse zu finanzieren. (3) Darüber hinaus kann die WBIB aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung oder aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung mit einer Gebietskörperschaft, in einem die Geschäftstätigkeit gemäß Abs. 1 nicht überwiegenden Ausmaß als Abwicklungsstelle für öffentliche Förderungen zugunsten…
§ 2 Einrichtung und Führung der Geschäfte der WBIB
…zur Erfüllung der Aufgaben Erfüllungsgehilfen bedienen kann, 3. die Verpflichtung, die Geschäfte der WBIB in gesonderten Rechnungskreisen zu führen, 4. die Einfluss- und Aufsichtsrechte der WBIB, welche jedenfalls die Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der gesetzlichen und EU-rechtlichen Vorgaben sowie der Richtlinien gemäß § 5 ermöglichen müssen, 5. das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit, welches marktkonform zu sein hat, 6…
§ 4 Voraussetzungen
…WGG vorliegen. (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 2 und 3, BGBl. I Nr. 30/2018) (5) Die WBIB hat darüber hinaus vorzusehen, dass insgesamt pro Kalenderjahr durchschnittlich mindestens 5 vH für den Bau von Heimen, insbesondere für Schüler, Lehrlinge und Studenten zur…
§ 6 Beirat
…1) Im Gesellschaftsvertrag der WBIB ist die Einrichtung eines Beirats vorzusehen, bestehend aus zwei Mitgliedern des Aufsichtsrates der WBIB, einem Vertreter der Gesellschafter oder Aktionäre der WBIB, je Land einem…