(1) Die WBIB hat an gemeinnützige und gewerbliche Wohnbauträger sowie an Gebietskörperschaften zu den in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Zwecken Kredite zu vergeben. Die Vergabe von Krediten darf nur im Rahmen der gemäß § 5 erlassenen Richtlinien erfolgen.
(2) Diese Kredite sind von der WBIB durch
1. Kredite von nationalen oder internationalen Förderinstituten,
2. Kredite europarechtlicher, internationaler oder supranationaler Finanzinstitute,
3. Kredite sonstiger Einrichtungen der Europäischen Union,
4. Einlagen institutioneller Anleger oder
5. Kreditrückflüsse
zu finanzieren.
(3) Darüber hinaus kann die WBIB aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung oder aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung mit einer Gebietskörperschaft, in einem die Geschäftstätigkeit gemäß Abs. 1 nicht überwiegenden Ausmaß als Abwicklungsstelle für öffentliche Förderungen zugunsten wohnbaubezogener Maßnahmen auch an andere als in § 1 Abs. 2 genannte Finanzierungs- und Förderungswerber tätig werden.
(4) Gemeinsame Finanzierungen und Förderungen nach den Abs. 1 bis 3 sowie mit den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechenden Förderungsmaßnahmen anderer Rechtsträger für dasselbe Projekt sind zulässig.
(5) Durch dieses Bundesgesetz wird kein Rechtsanspruch eines Finanzierungs- und Förderungswerbers auf Gewährung einer Finanzierung oder Förderung begründet.
Rückverweise
WBIB-G · Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank
§ 3 Vergabe von Finanzierungs- und Förderungsmitteln
…internationalen Förderinstituten, 2. Kredite europarechtlicher, internationaler oder supranationaler Finanzinstitute, 3. Kredite sonstiger Einrichtungen der Europäischen Union, 4. Einlagen institutioneller Anleger oder 5. Kreditrückflüsse zu finanzieren. (3) Darüber hinaus kann die WBIB aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung oder aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung mit einer Gebietskörperschaft, in einem die Geschäftstätigkeit gemäß Abs. 1 nicht überwiegenden Ausmaß als Abwicklungsstelle für öffentliche Förderungen zugunsten…
§ 2 Einrichtung und Führung der Geschäfte der WBIB
…§ 3 Abs. 1 Z 11 BWG sein. Im Fall der Führung als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist jedenfalls ein Aufsichtsrat einzurichten. (3) Der Geschäftsgegenstand der WBIB darf ausschließlich 1. die Durchführung des Kapitalfinanzierungsgeschäftes, 2. des Garantiegeschäftes, 3. die Vergabe von Krediten und Darlehen (Kreditgeschäft), 4. die Vergabe und Verwaltung von Förderungen…
§ 10 Schlussbestimmungen
…jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. (3) Dieses Bundesgesetz, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft…