(1) Die WBIB hat an gemeinnützige und gewerbliche Wohnbauträger sowie an Gebietskörperschaften zu den in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Zwecken Kredite zu vergeben. Die Vergabe von Krediten darf nur im Rahmen der gemäß § 5 erlassenen Richtlinien erfolgen.
(2) Diese Kredite sind von der WBIB durch
1. Kredite von nationalen oder internationalen Förderinstituten,
2. Kredite europarechtlicher, internationaler oder supranationaler Finanzinstitute,
3. Kredite sonstiger Einrichtungen der Europäischen Union,
4. Einlagen institutioneller Anleger oder
5. Kreditrückflüsse
zu finanzieren.
(3) Darüber hinaus kann die WBIB aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung oder aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung mit einer Gebietskörperschaft, in einem die Geschäftstätigkeit gemäß Abs. 1 nicht überwiegenden Ausmaß als Abwicklungsstelle für öffentliche Förderungen zugunsten wohnbaubezogener Maßnahmen auch an andere als in § 1 Abs. 2 genannte Finanzierungs- und Förderungswerber tätig werden.
(4) Gemeinsame Finanzierungen und Förderungen nach den Abs. 1 bis 3 sowie mit den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechenden Förderungsmaßnahmen anderer Rechtsträger für dasselbe Projekt sind zulässig.
(5) Durch dieses Bundesgesetz wird kein Rechtsanspruch eines Finanzierungs- und Förderungswerbers auf Gewährung einer Finanzierung oder Förderung begründet.
Rückverweise
WBIB-G · Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank
§ 3 Vergabe von Finanzierungs- und Förderungsmitteln
…internationalen Förderinstituten, 2. Kredite europarechtlicher, internationaler oder supranationaler Finanzinstitute, 3. Kredite sonstiger Einrichtungen der Europäischen Union, 4. Einlagen institutioneller Anleger oder 5. Kreditrückflüsse zu finanzieren. (3) Darüber hinaus kann die WBIB aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung oder aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung mit einer Gebietskörperschaft, in einem die Geschäftstätigkeit gemäß Abs. 1 nicht überwiegenden Ausmaß als Abwicklungsstelle für öffentliche Förderungen zugunsten…
§ 2 Einrichtung und Führung der Geschäfte der WBIB
…5. die Durchführung des Einlagengeschäfts, mit Ausnahme der Entgegennahme von Geldern des Publikums, zum Zweck erforderlicher Vor-, Zwischen- oder Nachfinanzierungen sein. (4) Die Geschäfte der WBIB, mit Ausnahme der Finanzierungen gemäß § 3 Abs. 2, dürfen aufgrund eines oder mehrerer Verträge (Dienstleistungsvereinbarungen) an ein oder mehrere Kreditinstitute (Dienstleister) übertragen werden. Die Führung der Geschäfte hat diesfalls im…
§ 10 Schlussbestimmungen
…auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. (3) Dieses Bundesgesetz, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. (4) Eine Betrauung der WBIB gemäß § 2 Abs. 1, kann nur wirksam werden, wenn spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Bankkonzession gemäß § 2…