01.01.1986
Schutz- und Regulierungsmaßnahmen
§ 6. Soweit der notwendige Hochwasserschutz mit den unter § 5 angeführten Maßnahmen nicht oder nicht allein erzielbar ist, gelten für Schutz- und Regulierungsmaßnahmen, die mit einem generellen Projekt im Einklang stehen oder deren Auswirkungen auf die Abflußverhältnisse örtlich begrenzt bleiben, folgende Förderungsbestimmungen:
1. Für Schutz- und Regulierungsmaßnahmen an Gewässern mit keiner oder nur geringer Geschiebeführung kann der Beitrag des Bundes bis zu 40 vH der anerkannten Kosten bemessen werden, wenn der hiefür zu widmende Landesbeitrag die gleiche Höhe erreicht. Übersteigt die natürliche mittlere Bettbreite dieser Gewässer 10 m, dann kann der Beitrag des Bundes bis zu 50 vH der anerkannten Kosten gesteigert werden, wenn der Landesbeitrag hiefür mindestens mit 30 vH bemessen wird und der Beitrag der örtlichen Interessenten auf höchstens 20 vH beschränkt bleibt.
2. Für Schutz- und Regulierungsmaßnahmen an Gewässern mit starker Geschiebeführung kann der Beitrag des Bundes bis zu 60 vH der anerkannten Kosten gesteigert werden, wenn der Landesbeitrag hiefür mindestens mit 30 vH bemessen wird und der Beitrag der örtlichen Interessenten auf höchstens 10 vH beschränkt bleibt.
3. Für die im Zuge von Schutz- und Regulierungsmaßnahmen zu errichtenden Sohlstufen und Sohlrampen im ausschließlichen Interesse des Gewässerabflusses kann der Beitrag des Bundes bis zu 70 vH der anerkannten Kosten gesteigert werden, wenn der Landesbeitrag hiefür mindestens mit 20 vH bemessen wird und der Beitrag der örtlichen Interessenten auf höchstens 10 vH beschränkt bleibt.
Rückverweise
WBFG · Wasserbautenförderungsgesetz 1985
§ 6
…01.01.1986 Schutz- und Regulierungsmaßnahmen § 6. Soweit der notwendige Hochwasserschutz mit den unter § 5 angeführten Maßnahmen nicht oder nicht allein erzielbar ist, gelten für Schutz- und Regulierungsmaßnahmen, die mit einem…
§ 3
…des Antrages auf Gewährung von Bundes- oder Fondsmitteln beim zuständigen Bundesministerium, nach Zustimmung des zuständigen Bundesministers zum Projekt oder zum Sammelverzeichnis bei den unter Abs. 6 genannten Maßnahmen und nach Abschluß der erforderlichen behördlichen Bewilligungsverfahren in Angriff genommen werden; hievon ausgenommen sind erforderliche Vorleistungen, Sofortmaßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie des…
§ 26
…sonstigen Gewässern, die auf einem generellen Projekt beruhen und dem Hochwasser- und Geschieberückhalt sowie der Freihaltung häufig überfluteter Uferbereiche dienen, sind die §§ 5, 6 und 9 sinngemäß anzuwenden. (3) Sind die Kosten der Maßnahmen zum Schutz gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Muren und Rutschungen höher als die für die…
§ 8
…örtliche Schutz- und Regulierungsmaßnahmen an diesen Gewässern, die im ausschließlichen Interesse einzelner Uferanrainer gelegen sind, richtet sich das Ausmaß der Förderung nach den §§ 6 und 9. (2) Ebenso sind die Kosten für die Instandhaltung der Flüsse Bregenzer Ache, Lech, Inn, Ziller, Brixentaler Ache, Salzach, Saalach, Traun, Ager, Vöckla, Enns…