20.04.1985
Grenzgewässer und sonstige vom Bund betreute Gewässer
§ 8. (1) Die Kosten für die Instandhaltung der Gewässer, welche die Grenze gegen das Ausland bilden oder für welche besondere internationale Vereinbarungen bestehen, einschließlich der Hauptbinnenkanäle, sowie die Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebskosten von Schutz-, Regulierungs- und Hochwasserrückhaltemaßnahmen an diesen Gewässern sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Für örtliche Schutz- und Regulierungsmaßnahmen an diesen Gewässern, die im ausschließlichen Interesse einzelner Uferanrainer gelegen sind, richtet sich das Ausmaß der Förderung nach den §§ 6 und 9.
(2) Ebenso sind die Kosten für die Instandhaltung der Flüsse Bregenzer Ache, Lech, Inn, Ziller, Brixentaler Ache, Salzach, Saalach, Traun, Ager, Vöckla, Enns, Ybbs, Traisen, Leitha, Raab, Drau, Isel, Gail, Gurk, Mur und Kainach, des Strembaches, des Frauenbaches und des Kehrwandbaches sowie die Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebskosten von Schutz-, Regulierungs- und Hochwasserrückhaltemaßnahmen an diesen Flüssen und Bächen aus Bundesmitteln zu bestreiten, wobei jedoch die Nutznießer nach § 44 des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu Beitragsleistungen herangezogen werden können.
(BGBl. Nr. 565/1979, Art. I Z 9)
Rückverweise
WBFG · Wasserbautenförderungsgesetz 1985
§ 8
…20.04.1985 Grenzgewässer und sonstige vom Bund betreute Gewässer § 8. (1) Die Kosten für die Instandhaltung der Gewässer, welche die Grenze gegen das Ausland bilden oder für welche besondere internationale Vereinbarungen bestehen, einschließlich der Hauptbinnenkanäle…
§ 3
…vom zuständigen Bundesminister erlassenen Vergaberichtlinien (Abs. 3) eingehalten werden; 7. die Arbeiten, soweit es technisch und wirtschaftlich möglich ist, auch über die Winterperiode geführt werden; 8. der Antragsteller sich der Kontrolle der geförderten Maßnahme auf die Dauer der Förderung unterwirft; 9. die Instandhaltung und gegebenenfalls der Betrieb der fertiggestellten Anlagen sowie…
§ 25
…des Bundes gelegen ist, sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Hiezu gehören jedenfalls Unterlagen betreffend die Donau, die Grenzgewässer und sonstige vom Bund betreute Gewässer (§ 8) sowie Gefahrenzonenpläne für Wildbäche und Lawinen (§ 9). (2) Für sonstige Unterlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a können nach Maßgabe des…
§ 26
…und Versuchsanlagen § 26. (1) Die Kosten für Vorsorgemaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an Grenzgewässern und sonstigen vom Bund betreuten Gewässern (§ 8), die auf einem generellen Projekt beruhen und dem Hochwasser- und Geschieberückhalt sowie der Freihaltung häufig überfluteter Uferbereiche dienen, sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. (2) Für…