01.01.2002
Forschung
§ 27. Forschungsvorhaben, die den in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. e und f angeführten Zwecken dienen, ohne unter die §§ 25 und 26, soweit sie die Förderung aus Fondsmitteln betreffen, zu fallen, können ganz oder teilweise aus Fondsmitteln bestritten werden. Hiefür dürfen jährlich höchstens 1 450 000 Euro verwendet werden. Aus diesen Mitteln können auch Beträge für Zwecke der Dokumentation von Forschungsergebnissen bereitgestellt werden.
Rückverweise
WBFG · Wasserbautenförderungsgesetz 1985
§ 27
…01.01.2002 Forschung § 27. Forschungsvorhaben, die den in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. e und f angeführten Zwecken dienen, ohne unter die §§ 25 und 26…
§ 35 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…§ 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 6 Z 1 und Z 2 sowie § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (3) Artikel II der…