BundesrechtBundesgesetzeWertpapieraufsichtsgesetz 20181. Hauptstück Allgemeines3. Abschnitt Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten durch Drittlandfirmen§ 23

§ 23Erteilung der Zulassung

In Kraft seit 25. Juli 2025
Up-to-date