(1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
§ 7 WaffG · WaffG · Waffengesetz 1996
§ 7 Führen
…§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat. (2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften…
§ 45 Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen
…5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet, sind lediglich die §§ 1, 2, 6 und 7, 9 bis 15, 34 im Hinblick auf das Führen von Schusswaffen der Kategorie C, 36 bis 40, 41f, 44, 46 bis 49, 50 Abs…
§ 41c Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden
…Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunden führen oder besitzen darf, hat diese Urkunden bei sich zu tragen, wenn er die Waffe führt ( § 7 Abs. 1 ) oder transportiert ( § 7 Abs. 3 ) und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht zur Überprüfung zu übergeben. (2) Im…
§ 18 Kriegsmaterial
§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten. (2) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann verlässlichen Menschen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft mach…
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