WaffG
Gliederung
10. Abschnitt Strafbestimmungen und Durchsuchungsermächtigung
§ 53 Durchsuchungsermächtigung
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung von Menschen und der von diesen mitgeführten Behältnisse (zB Koffer oder Taschen) sowie von Fahrzeugen vorzunehmen, wenn – insbesondere im Umkreis von 100 Metern von Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen – auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der Verdacht besteht, dass einem Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Kriegsmaterial oder von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, nach diesem oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird. § 40 Abs. 4 und § 50 SPG sowie § 121 Abs. 3 StPO gelten.
§ 53 WaffG · WaffG · Waffengesetz 1996
§ 53 Durchsuchungsermächtigung
…§ 53. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung von Menschen und der von diesen mitgeführten Behältnisse (zB Koffer oder Taschen) sowie von Fahrzeugen vorzunehmen…
§ 45 Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen
§ 45. Auf 1. Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung, 2. andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind, 3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder u…
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