Als "Munition" im Sinne des § 4 WaffG sind nur (verwendungsfähige) Geschoße, Kartuschen und Patronen anzusehen, nicht aber solche Bestandteile von Munition, die infolge ihrer bereits erfolgten Verwendung als Munition im technischen Sinne absolut unbrauchbar geworden sind und nicht wieder in gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden können.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden