WaffG
Gliederung
1. Abschnitt Begriffsbestimmungen
§ 3a Salutwaffen
Salutwaffen sind ehemalige Schusswaffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten umgebaut wurden.
§ 3a WaffG · WaffG · Waffengesetz 1996
…§ 3a. Salutwaffen sind ehemalige Schusswaffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten umgebaut wurden.…
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