WaffG
Gliederung
4. Abschnitt Schusswaffen der Kategorie B
§ 29 Ausnahmebestimmungen
Werden Schusswaffen der Kategorie B oder Munition für Schusswaffen der Kategorie B unmittelbar in einen anderen Staat verbracht und im Inland nicht ausgehändigt oder der Besitz daran einer Person abgetreten, die diese Gegenstände ohne Waffenpaß oder Waffenbesitzkarte erwerben darf, liegt kein Überlassen im Sinne der §§ 24 und 28 vor.
§ 29 WaffG · WaffG · Waffengesetz 1996
§ 29 Ausnahmebestimmungen
…§ 29. Werden Schusswaffen der Kategorie B oder Munition für Schusswaffen der Kategorie B unmittelbar in einen anderen Staat verbracht und im Inland nicht ausgehändigt oder…
§ 57 Überleitung von Verboten und bestehenden Berechtigungen
…§ 57. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 29. Mai 1981, BGBl. Nr. 275/1981, bleibt als Verordnung im Sinne des § 17 Abs. 2 in Geltung. (2) Ein auf…
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