(1) Die Vorschriften über das Dienstverhältnis der Richter des Obersten Gerichtshofes gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, auch für das Dienstverhältnis der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes.
(2) Für die Disziplinarbehandlung von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes und für deren unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand gelten entsprechend die für Richter sonst geltenden Vorschriften. Disziplinargericht ist die Vollversammlung des Gerichtshofes. Der Generalprokurator hat dieselben Aufgaben wie im Disziplinarverfahren gegen Richter des Obersten Gerichtshofes. Die Disziplinarstrafe der Dienstentlassung darf nur verhängt werden, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Disziplinargerichtes dafür stimmen.
§ 206 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 206 Bestimmungen für Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtshofs
…§ 206. Auf die Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die in § 7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 , BGBl. Nr. 10, angeführten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass in den §§ 65, 66 und 168 die Worte „…
§ 10 VwGG · VwGG · Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
§ 10 Vollversammlung
…die Vollversammlung. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfähigkeit in den Fällen des § 15 Abs. 7 müssen sich mehr als zwei Drittel der Mitglieder der Vollversammlung an der Beschlussfassung mit Mitteln der Telekommunikation oder im Umlaufweg beteiligen. (Anm.: Abs. 1a…
Rückverweise