JudikaturVfGH

B743/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
01. März 2012

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer steht als Richter des Asylgerichtshofes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit der als "Dienstbeschreibung für das Kalenderjahr 2010 gemäß §4 AsylGHG" bezeichneten Erledigung vom 31. März 2011 setzte der Personalsenat des Asylgerichtshofes die Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung des Beschwerdeführers für das Kalenderjahr 2010 mit "Sehr gut" fest.

2. Gegen diese Erledigung richtet sich die

vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie - unter dem Titel der behaupteten Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter - die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §4 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 111/2010, insbesondere dessen Abs1 Z3, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erledigung beantragt wird.

Zur Zulässigkeit der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:

"[D]ie gegenständliche Beschwerde wird ausgehend von der Möglichkeit einer Zuordnung zur Verwaltung erhoben. Für diese Zuordnung spricht, dass der Asylgerichtshof das AVG anzuwenden hat, und dass die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts Kontrollfunktionen haben (§23 AsylGHG, §[§] 22, 42 AsylG), was eine grundsätzliche Zugehörigkeit zur Verwaltungssphäre bedeutet. Gilt diese auch hier im dienstrechtlichen Sinne richtig, stellt die angefochtene Gesamtbeurteilung einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde iSd Art144 B-VG dar.

Ich bin mir weiters bewusst, dass iSd §55 Abs3 RStDG die Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittels als zulässig angesehen werden kann. Ich habe dementsprechend eine Beschwerde dieser Gesetzesbestimmung fristgerecht eingebracht. Hiebei muss allerdings mit der Interpretationsvariante gerechnet werden, dass die Möglichkeit der Anfechtung durch Beschwerde nach dieser Norm hier deshalb nicht gegeben ist, weil es eines in ihrem Sinne dem Asylgerichtshof übergeordneten Gerichtshofes mangelt. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint mir daher die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde als erforderlich."

Unter dem Titel der behaupteten Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:

"Durch §55 RStDG wird der Grundsatz statuiert, dass gegen Gesamtbeurteilungen Rechtmittel erhoben werden können. Zwar scheidet auch für Richter des Obersten Gerichtshofes die Rechtsmittelmöglichkeit schon im Hinblick darauf aus, dass es kein dem OGH übergeordnetes Gericht gibt. Die Situation ist jedoch dort eine wesentlich andere, es handelt sich beim OGH um eine[s] der drei absoluten Höchstgerichte, sodass auch ein weiteres Avancement zu einem höheren Gericht nicht in Betracht kommt. Demgegenüber wird durch den Einleitungssatz des §4 Abs1 AsylGHG eine grundsätzliche Gleichstellung der Asylgerichte mit den Richtern der Landesgerichte vorgenommen und für deren Richter gibt es die Rechtsmittelmöglichkeit. Innerhalb dieses Systemes ste[ll]t dementsprechend das Fehlen einer Rechtsmittelmöglichkeit eine Benachteiligung dar. Dass der Asylgerichtshof in seiner funktionalen Zuständigkeit in dem Sinne höchstinstanzlich ist, dass es kein ordentliches Rechtsmittel gegen seine Entscheidungen gibt, stellt keine sachliche Rechtfertigung für diese Benachteiligung dar, weil es hier um die Rechtsstellung der Richter dieses Gerichtshofes geht, für welche die vorangeführte Bestimmung des §4 Abs1 erster Satz AsylGHG die wesentliche Aussagekraft hat.

Für eine Ermöglichung von Rechtsmitteln bieten sich verschiedene Varianten an. Denkbar wäre sowohl die Zuständigkeitserklärung eines Personalsenates eines Oberlandesgerichtes (nahe liegend: Oberlandesgericht Wien), wie auch von Gliederungen des Verwaltungsgerichtshofes oder von diesem selbst, sowie auch von (allenfalls erst zu schaffende[n]) Gliederungen des Asylgerichtshofes. Das Vorhandensein eines Instanzenzuges bedeutet eine wesentliche Qualitätssteigerung des Verfahrens mit der Zielrichtung auf Sach- und Rechtskonformität. Mag es - entsprechend der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Judikatur - auch kein verfassungsgesetzlich geschütztes Recht auf einen Instanzenzug geben, so erscheint es doch andererseits insbesondere unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten nicht als zulässig, dass innerhalb eines bestimmten Systemes dem einen die Rechtsmittelmöglichkeit gewährt wird, dem anderen nicht.

Soweit daher der Hohe Verfassungsgerichtshof nicht zum Ergebnis kommen sollte, dass ohnedies auch schon auf Grund der gegebenen Gesetzeslage das Beschwerderecht iSd §55 Abs3 RStDG gegeben ist, rege ich an, er möge von Amts wegen das Gesetzesprüfungsverfahren über §4 AsylGHG einleiten, insbesondere über dessen Abs1 Ziff. 3, da mangels eines Rechtsmittelverfahrens nicht ausreichend gesichert ist, dass Dienstbeschreibung und Gesamtbeurteilung sach- und rechtskonforme Ergebnisse bringen[,] und es daher vorzuziehen ist, dass sie entfallen, so lange der Gesetzgeber nicht solche Bestimmungen geschaffen hat, durch welche die Entscheidung zur Überprüfung im Instanzenzug möglich ist.

Davon ausgehend wird sich ergeben, dass der

angefochtene Bescheid auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht und mich deshalb in verfassungsgesetzlich geschützten Rechten verletzt."

3.1. Der Personalsenat des Asylgerichtshofes legte den die Dienstbeschreibung des Beschwerdeführers betreffenden Akt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er die Zurückweisung der Beschwerde, in eventu deren Abweisung beantragt. Zur Zulässigkeit der Beschwerde wird darin unter anderem Folgendes ausgeführt:

"[...]1. Qualifikation der Entscheidung des Personalsenates:

[...]

Die Dienstbeschreibung wurde in der Sitzung des Personalsenates am 31.03.2011 auf Grundlage der Bestimmungen der §§51 bis 55 RStDG mit Beschluss festgesetzt.

Wie der Verfassungsgerichtshof (bereits) dargetan

hat, ist das Kollegium des Personalsenats eines Gerichtshofes ein Gericht und dessen Erledigung somit als eine gerichtliche Entscheidung zu qualifizieren. Akte der Gerichtsbarkeit unterliegen jedoch nicht der Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes nach Art144 B-VG (VfGH 12.10.1992, B1030/92, unter Bezugnahme auch auf VfSlg. 6090/1969 und 10543/1985).

In gleicher Weise führt auch der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 21.10.1991, 91/12/0083, aus, dass die Aufgabe der Justizverwaltung (im do.ggst. Fall eine Verteilung der Geschäfte durch den Personalsenat) von den Mitgliedern des Personalsenats in Ausübung ihres richterlichen Amtes vorgenommen wird, sodass der Personalsenat als Gericht zu qualifizieren ist und Akte der Gerichtsbarkeit aus dem Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung nicht der Kontrolle der Verwaltung und damit auch nicht der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen.

Nach Auffassung des belangten Personalsenates handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung auch nicht um eine solche, die nach Art144a B-VG angefochten werden könnte, da diese Beschwerdemöglichkeit als Ausfluss des für den Bereich des Asylverfahrens eingerichteten besonderen Recht[s]schutzsystems anzusehen ist (vgl. zB VfGH 15.12.2010, U2970/09). Die angefochtene Entscheidung ist aber nicht als Asylsache im Sinne des Art129c B-VG zu qualifizieren.

[...]2. zur Frage der Beschwerdemöglichkeit an den Personalsenat des übergeordneten Gerichtshofes:

Insoweit in der gegenständlichen Beschwerde

ausgeführt wird, aus den Bestimmungen des §4 AsylGHG und der darin enthaltenen Festlegung, dass für das Dienstverhältnis der Richter des Asylgerichtshofes die für die Richter des Landesgerichts geltenden Bestimmungen des RStDG anzuwenden sind, könnte eine Zuständigkeit des OLG Wien für Beschwerden gegen Entscheidungen des Personalsenats des Asylgerichtshofes abgeleitet werden, widerspricht dieser Argumentation, dass das OLG Wien kein dem Asylgerichtshof übergeordnetes Gericht (im Sinne der Bestimmungen des §55 Abs3 RStDG) darstellt.

Gleiches gilt neben den unter [...]1. dargelegten Überlegungen auch für den Verwaltungsgerichtshof.

Auch der Verfassungsgerichtshof ist kein dem Asylgerichtshof im Instanzenzug übergeordnetes Gericht (ergangen zu Entscheidungen zu Beschwerden gemäß Art144a B-VG:

VfGH 15.12.2010, U2970/09; darüber hinaus auch U131/08 [...]). Daher scheidet eine Beschwerdemöglichkeit an den Verfassungsgerichtshof auch aus diesem Grund aus.

[...]3. gleichheitsrechtliche Gesichtspunkte:

Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach

ausgesprochen, dass dem Asylgerichtshof, ebenso wie dem Verwaltungsgerichtshof im Bereich des Art131 B-VG, die Stellung eines Höchstgerichts zukommt (VfGH 15.12.2010, U2970/09; darüber hinaus auch U131/08 [...]).

Ausdruck und Konsequenz eines höchstgerichtlichen

Charakters stellt es (u.a.) dar, dass gegen Entscheidungen eines Höchstgerichts kein Rechtsmittel zulässig ist.

Auch gegen die vom Personalsenat des OGH

festgesetzten Gesamtbeurteilungen ist kein Rechtsmittel möglich (vgl. Spehar/Fellner, Richterdienstgesetz (RDG) [...] und Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) (1999), 3. Auflage, §55 Anm. 5).

In dieser Hinsicht erscheint dem Personalsenat des Asylgerichtshofes das Fehlen einer Rechtsmittelmöglichkeit gegen seine Entscheidungen aus gleichheitsrechtlicher Sicht nicht bedenklich."

3.2. Der Beschwerdeführer replizierte auf die Gegenschrift des Personalsenates des Asylgerichtshofes unter anderem wie folgt:

"Zur Zulässigkeit der Beschwerde

[...] Es ist mir selbstverständlich bekannt, dass der Asylgerichtshof höchstgerichtliche Funktionen hat, darau[s] folgt aber nicht zwingend die Zuordnung zur Justiz, die auch für den Hohen Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof nicht gegeben ist. Da es hier andererseits auch nicht um eine Entscheidung in einer Asylangelegenheit, sondern um eine dienstrechtliche Entscheidung geht, kann auch ein Instanzenzug an die beiden vorgenannten Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes in Betracht kommen. Dafür spricht §42 AsylG und in Bezug auf den Hohen Verfassungsgerichtshof vor allem, dass generell die Entscheidungen des Asylgerichtshofes bei ihm angefochten werden können.

Ich bin daher unverändert der Ansicht, dass die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art144 B-VG nur dann verneint werden dürfte, wenn die Beschwerdemöglichkeit iSd §55 Abs3 RStDG bejaht würde. Dafür scheint aber die Gesetzesgrundlage zu fehlen, in Übereinstimmung mit den nunmehrigen Ausführungen der belangten Behörde bin ich schon in der Beschwerde davon ausgegangen, dass die Oberlandesgerichte dem Asylgerichtshof nicht übergeordnet sind. Die belangte Behörde lässt andererseits trotz meines Hinweises auf §4 Abs1 AsylGHG außer Acht, dass darin eine Gleichsetzung der Richter des Asylgerichtshofes mit den Richtern der Landesgerichte statuiert wird, und damit keineswegs mit solchen eines der Höchstgerichte. Daraus könnte sogar auf das Bestehen der Beschwerdemöglichkeit nach §55 Abs3 RStDG geschlossen werden. Allerdings gilt das meines Erachtens nur bei isolierter Betrachtung des §4 Abs1 AsylGHG und wird dem Gesamtsystem nicht gerecht.

Zusammenfassend ist daher zu diesem Thema

festzuhalten, dass unter der Voraussetzung der Zuordnung zur Justiz bzw. hier der Justizverwaltung die Zuständigkeit des Hohen Verfassungsgerichtshofes zu verneinen wäre, dass aber meines Erachtens die gegen diese Zuordnung sprechenden Gründe überwiegen.

[...]

[...] Ich bin auch unverändert der Ansicht, dass das Gesetz selbst gleichheitswidrig wäre, wenn es keinerlei Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung der belangten Behörde geben würde. Das stünde im Widerspruch zur Zuordnung zur Landesgerichtsebene durch §4 Abs1 AsylGHG. Nur wenn mindestens (auch) die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes bejaht würde - weil eine Zugehörigkeit der gegenständlichen Personalverwaltung zur Bundesverwaltung und nicht zur Justizverwaltung vorgenommen wird - könnte das Fehlen einer Beschwerdemöglichkeit iSd §55 Abs3 RStDG als verfassungsrechtlich akzeptabel angesehen werden." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

3.3. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst gab über Einladung des Verfassungsgerichtshofes eine Stellungnahme zu den Prozessvoraussetzungen der vorliegenden Beschwerde ab.

Darin wird unter anderem Folgendes ausgeführt:

"[1]. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 13.215/1992 mit Hinweis auf VfSlg. 6090/1969 und 10.543/1985) ist das Kollegium des Personalsenats eines Gerichtshofes ein Gericht und sind dessen Erledigungen somit als gerichtliche Entscheidungen zu qualifizieren. Akte der Gerichtsbarkeit unterliegen jedoch nicht der Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes nach Art144

B-VG.

Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlgNF 13.513 A/1991) wird die Aufgabe der Justizverwaltung (im Beschwerdefall eine Verteilung der Geschäfte durch den Personalsenat) von den Mitgliedern des Personalsenats in Ausübung ihres richterlichen Amtes wahrgenommen [...], sodass der Personalsenat als Gericht zu qualifizieren ist und diese Akte nicht der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen.

[2].1. Die Beschwerde beruht somit auf einer Rechtsansicht, die der bisherigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts widerspricht. In der Beschwerde wird diese Rechtsprechung nicht einmal erwähnt, und das Beschwerdevorbringen erscheint auch sonst nicht geeignet, ein Abgehen von dieser Rechtsprechung zu rechtfertigen:

[2].2. Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder (ua.) wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

[2].3. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 wurde im (nunmehrigen) siebenten Hauptstück des B-VG ein Asylgerichtshof eingerichtet. Dieser erkennt nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Beschwerden der Verwaltungsbehörden in Asylsachen und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen (Art129c B-VG). Die Mitglieder des Asylgerichtshofes sind Richter; die Art87 Abs1 und 2 B-VG sind sinngemäß anzuwenden (Art129d Abs 4 B-VG). Der Asylgerichtshof ist somit der Staatsfunktion Gerichtsbarkeit zuzuzählen. Dafür spricht nicht nur seine Bezeichnung als '(Asyl )Gerichtshof', auch der AB (370 BlgNR 23. GP 2) spricht ausdrücklich von einer 'gerichtliche[n] Rechtsmittelinstanz'. Die Gerichtseigenschaft des Asylgerichtshofes wird in der Literatur nicht in Zweifel gezogen (siehe etwa Wiederin, Der gerichtliche Rechtsschutz in Asylsachen, migralex 2008, 6 [8]; Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof, 2008, 24 f; Muzak, Ein Jahr Asylgerichtshof - eine erste Bilanz, ZfV 2009, 750) und ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (zB VfSlg. 18.613/2004 [gemeint wohl: 18.614/2008]).

[2].4.1. Gegen die Gerichtsqualität des Asylgerichtshofes sprächen nach Ansicht des Beschwerdeführers die Anwendbarkeit des AVG im asylgerichtlichen Verfahren 'und dass die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts Kontrollfunktion haben', 'was eine grundsätzliche Zugehörigkeit zur Verwaltungssphäre bedeutet'.

[2].4.2. Aus dem Umstand, dass im Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG subsidiär anzuwenden sind, kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass Rechtsakte des Asylgerichtshofes der Staatsfunktion Verwaltung zuzuordnen sind. Im Ergebnis würde dadurch nämlich die Auslegung des Verfassungsrechts vom Inhalt des einfachgesetzlich geregelten Verfahrensrechts abhängig gemacht. Schon weil §23 AsylGHG seine geltende Fassung erst durch die Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, erhalten hat, verbieten sich wie immer geartete Rückschl[ü]sse aus dieser Fassung auf den Inhalt der durch die Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 in das B-VG eingefügten Bestimmungen. Wenn überhaupt, könnten - im Hinblick auf den engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Beschlussfassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 und des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr.4/2008 - aus der Stammfassung des §23 AsylGHG gewisse Schlussfolgerungen auf den Inhalt der in das B-VG neu eingefügten Bestimmungen gezogen [werden]. Diese Fassung des §23 AsylGHG hatte jedoch einen völlig anderen Wortlaut - der Vorrang der Bestimmungen des B-VG (und des VwGG) vor jenen des AVG war darin ausdrücklich normiert -, sodass sich die in der Beschwerde angestellten Überlegungen auf die Stammfassung des §23 AsylGHG keinesfalls übertragen lassen.

Ob das asylgerichtliche Verfahren zur Gänze in einem eigenen Gesetz geregelt ist oder ob und inwieweit Bestimmungen eines anderen Verfahrensgesetzes subsidiär für anwendbar erklärt werden, ist im Übrigen lediglich eine Frage der Normökonomie und für die Beurteilung der Frage, ob der Asylgerichtshof Gerichtsqualität hat oder nicht, ohne Relevanz. Soweit ersichtlich, wurde auch aus §62 Abs1 VwGG, welcher eine subsidiäre Anwendbarkeit des AVG im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof normiert, noch nie der Schluss gezogen, der Verwaltungsgerichtshof sei eine Verwaltungsbehörde, gegen dessen Erledigungen gemäß Art144 B-VG Bescheidbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann.

[2].4.3. Auch die 'Kontrollfunktion' der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kann nicht zur Qualifikation des Asylgerichtshofes als Verwaltungsbehörde führen. Die Kontrolle von Gerichten durch Gerichte des öffentlichen Rechts ist Systemen einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit inhärent. Im Übrigen spricht auch die konkrete Ausgestaltung dieser 'Kontrollfunktion' der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts für die Gerichtseigenschaft des Asylgerichtshofes:

Gemäß Art132a B-VG beschränkt sich die Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes auf Grundsatzentscheidungen des Asylgerichtshofes nach Art129[e] Abs1 B-VG. Gemäß Art144a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes, soweit der Beschwerdeführer durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Diese Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes ist der Bescheidbeschwerde gemäß Art144 B-VG nachempfunden. Schon die unterschiedliche Bezeichnung der Prüfungsgegenstände ('Entscheidungen des Asylgerichtshofes' statt 'Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate') deutet jedoch auf eine von den Verwaltungsbehörden verschiedene Stellung des Asylgerichtshofes im Rechtsschutzsystem hin. In diese[m] Zusammenhang sei angemerkt, dass der Verfassungsgerichtshof den Asylgerichtshof auf Grund dieser Stellung im Beschwerdeverfahren nach Art129c B-VG zu den Höchstgerichten zählt (VfGH 15.12.2010, U2970/09).

[2].5. Gemäß Art87 Abs2 B-VG befindet sich ein Richter in Ausübung seines richterlichen Amtes, wenn er die ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte besorgt. Dies gilt jedoch nicht in Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind. Werden Justizverwaltungssachen nach den Vorschriften des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen erledigt, befinden sich die Richter, die Mitglied eines solchen Senats oder einer solchen Kommission sind, in Ausübung ihres richterlichen Amtes. Ansonsten sind diese Justizverwaltungssachen der Staatsfunktion Verwaltung zuzuordnen (siehe zB Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 1996, 69 f).

§4 AsylGHG erklärt die für das Dienstverhältnis der Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen des RStDG auf das Dienstverhältnis der Richter des Asylgerichtshofes sinngemäß für anwendbar. Gemäß §4 Abs1 Z3 AsylGHG ist der Personalsenat für die Dienstbeschreibung (die auf eine Gesamtbeurteilung der Richter lautet - siehe §54 Abs2 RStDG) der Richter des Asylgerichtshofes (mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten) zuständig. Durch die Zuweisung der Dienstbeschreibung zum Personalsenat [...] befinden sich die Richter, die dem Personalsenat angehören, bei Beschlussfassung über die Dienstbeschreibung gemäß Art87 Abs2 B-VG in Ausübung ihres richterlichen Amtes. Ihre Tätigkeit ist somit der Staatsfunktion Gerichtsbarkeit zuzuordnen. Die Dienstbeschreibung stellt daher keinen tauglichen Prüfungsgegenstand gemäß Art144 B-VG dar.

[3]. Da der Personalsenat des Asylgerichtshofes somit keine 'Verwaltungsbehörde' iSd. Art144 Abs1 B-VG ist, wäre die Beschwerde wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (§19 Abs3 Z2 lita VfGG) zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich [...] ein Eingehen auf die Frage, ob die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

II. Rechtslage

1. Zufolge der der Einrichtung des Asylgerichtshofes zu Grunde liegenden Gesetzesmaterialien handelt es sich beim Asylgerichtshof um eine "gerichtliche Rechtsmittelinstanz" (Erläut. zur RV der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008, 314 BlgNR 23. GP, 3) bzw. um eine "verwaltungsgerichtliche Beschwerdeinstanz" (AB zum Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008, 371 BlgNR 23. GP, 1). Es "soll die Beschleunigung der Gesamtverfahrensdauer der Asylverfahren insbesondere durch eine umfassende Neuregelung des Zugangs zu den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts in Asylsachen erreicht werden" (Erläut. zur RV der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008, 314 BlgNR 23. GP, 3).

2. Für das Dienstrecht der Richter und die Organisation des Asylgerichtshofes sowie das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bestimmen die §§4, 9 und 23 AsylGHG, §4 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 111/2010, - auszugsweise - Folgendes:

"Dienst-, Besoldungs- und Disziplinarrecht der Richter

§4. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, auf das Dienstverhältnis der Richter des Asylgerichtshofes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

1. Der Richter des Asylgerichtshofes hat, sofern er einen solchen Diensteid nicht bereits geleistet hat, bei Antritt seiner Planstelle den in §29 Abs1 RStDG vorgesehenen Diensteid zu leisten. [...]

[...]

2. Der gemäß §36 RStDG zu bildende Personalsenat

besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes als Mitglieder kraft Amtes und drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die drei Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sechs Ersatzmitglieder zu wählen.

3. Für die Dienstbeschreibung der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten gemäß §52 RStDG ist der Personalsenat zuständig.

4. Dienstgericht für die Richter des Asylgerichtshofes ist die Vollversammlung des Asylgerichtshofes.

5. Disziplinargericht im Sinne des §111 RStDG ist der Asylgerichtshof selbst. Dieses verhandelt und entscheidet in einem Disziplinarsenat (§112 RStDG), der von der Vollversammlung auf Vorschlag des Personalsenates aus der Mitte der Richter des Asylgerichtshofes gewählt wird. Die Zusammensetzung des Disziplinarsenates ist dem Bundeskanzler anzuzeigen. Disziplinaranwalt im Sinne des §118 Abs1 RStDG ist der für das Bundeskanzleramt zuständige Disziplinaranwalt.

[...]"

"Senate und Kammersenate

§9. (1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

(2) Jeder Senat besteht aus einem Richter als

Vorsitzenden und einem weiteren Richter als Beisitzer. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens ein Ersatzmitglied (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

(3) Ist bundesgesetzlich die Entscheidung eines

verstärkten Senates vorgesehen, so ist der zuständige Senat nach Maßgabe der Geschäftsverteilung um drei Richter zu verstärken (Kammersenat). [...]

[...]

(5) Die Tätigkeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten in einem Senat oder Kammersenat bedarf deren Zustimmung."

"Verfahren

§23. (1) Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs 'Berufung' der Begriff 'Beschwerde' tritt.

(2) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen."

3. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes - RStDG, BGBl. 305/1961 idgF, §36 in der im Beschwerdefall anwendbaren Fassung BGBl. I 111/2010, lauten samt Überschrift - auszugsweise - wie folgt:

"ARTIKEL I

Anwendungsbereich

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Richter,

Staatsanwälte und Richteramtsanwärter anzuwenden.

(2) Auf die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die in §7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, angeführten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass in den §§65, 66 und 168 die Worte 'des Obersten Gerichtshofes' durch die Worte 'des Verwaltungsgerichtshofes' ersetzt werden."

"Personalsenate

Bildung der Personalsenate

§36. (1) Bei jedem Gerichtshof ist ein Personalsenat zu bilden.

[...]"

"Zuständigkeit für die Dienstbeschreibung

§52. (1) Für die Dienstbeschreibung der Richter ist zuständig:

1. der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz hinsichtlich der bei den unterstellten Bezirksgerichten und der beim Gerichtshof verwendeten Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des (der) Vizepräsidenten;

2. der Personalsenat des Oberlandesgerichtes

hinsichtlich der Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes, der Präsidenten und der Vizepräsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz und der beim Oberlandesgericht verwendeten Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten;

3. der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes

hinsichtlich der Präsidenten und der Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte und der beim Obersten Gerichtshof verwendeten Richter mit Ausnahme des Präsidenten und der Vizepräsidenten.

[...]"

"Gesamtbeurteilung

§54. [...]

[...]

(3) Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten:

1. ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;

2. sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;

[...]"

"Mitteilung der Gesamtbeurteilung

Rechtsmittel

§55. (1) Die Gesamtbeurteilung ist dem Beschriebenen in vertraulicher Form schriftlich mitzuteilen.

(2) Er hat das Recht, in seine Dienstbeschreibung

Einsicht zu nehmen. Auf sein Verlangen ist ihm eine Ablichtung der Dienstbeschreibung auszufolgen.

(3) Gegen die Gesamtbeurteilung kann der Richter

binnen zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung Beschwerde an den Personalsenat des übergeordneten Gerichtshofes erheben.

(4) Eine vom Präsidenten des Gerichtshofes

eigenhändig unterschriebene Ausfertigung der Dienstbeschreibung ist zum Standesausweis zu nehmen."

4. §7 VwGG lautet - auszugsweise - wie folgt:

"§7. (1) Die Vorschriften über das Dienstverhältnis der Richter des Obersten Gerichtshofes gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, auch für das Dienstverhältnis der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes.

(2) Für die Disziplinarbehandlung von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes und für deren unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand gelten entsprechend die für Richter sonst geltenden Vorschriften. Disziplinargericht ist die Vollversammlung des Gerichtshofes. [...]"

III. Erwägungen

1.1. Der Beschwerdeführer begründet die Zulässigkeit der Erhebung seiner auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gegen die Erledigung des Personalsenates des Asylgerichtshofes vom 31. März 2011 im Wesentlichen damit, dass diese Erledigung über die Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers der Staatsfunktion Verwaltung zuzuordnen sei. Die Erledigung stelle einen Bescheid iSd Art144 B-VG dar, weil der Asylgerichtshof das AVG anzuwenden habe und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eine Kontrollfunktion über den Asylgerichtshof ausübten.

1.2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits

ausgesprochen hat, ist der Asylgerichtshof - ungeachtet der sinngemäßen Anwendbarkeit des AVG - keine Verwaltungsbehörde, sondern ein Gericht, dessen Entscheidungen nicht der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen (VfSlg. 18.614/2008, 18.632/2008, 19.272/2010; vgl. auch die oben unter Pkt. II wiedergegebenen Gesetzesmaterialien [Erläut. zur RV der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008, 314 BlgNR 23. GP, 3; AB zum Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008, 371 BlgNR

23. GP, 1]). Die Mitglieder des Asylgerichtshofes sind Richter und die Art87 Abs1 und 2 sowie Art88 Abs1 und 2 B-VG sind sinngemäß anzuwenden (Art129d Abs4 B-VG).

Dem gemäß §4 Abs1 Z2 AsylGHG iVm §36 RStDG

eingerichteten Personalsenat des Asylgerichtshofes obliegt gemäß §4 Abs1 Z3 AsylGHG die Dienstbeschreibung der Richter des Asylgerichtshofes. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 6090/1969, 7753/1976, 10.543/1985; zu Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes VfSlg. 7376/1974, 15.762/2000) ist im Hinblick auf Art87 Abs2 B-VG der Personalsenat eines Gerichtes ein richterliches Kollegium und keine Verwaltungsbehörde, weshalb seine Erledigungen als Akte der Gerichtsbarkeit zu qualifizieren sind, die nicht der Kontrolle der Verwaltung unterliegen (vgl. auch VwGH 21.10.1991, 91/12/0083). Mitglieder eines Senates des Asylgerichtshofes, dem durch Gesetz die Aufgabe übertragen wurde, bestimmte Angelegenheiten zu erledigen, befinden sich bei dieser Tätigkeit gemäß Art129d Abs4 iVm Art87 Abs2 B-VG in Ausübung ihres richterlichen Amtes. Die Dienstbeschreibung wird von den Mitgliedern des Personalsenates des Asylgerichtshofes in Ausübung ihres richterlichen Amtes vorgenommen und ist somit als gerichtliche Entscheidung zu qualifizieren (vgl. auch VfSlg. 7753/1976, 13.215/1992); die angefochtene Erledigung unterliegt daher nicht der Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art144 B-VG.

1.2.2. Die angefochtene Erledigung stellt aber auch keinen tauglichen Anfechtungsgegenstand iSd Art144a B-VG dar:

Gemäß Art144a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes; nach Art129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen (Z1) und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen (Z2). Zufolge der (oben unter Pkt. II wiedergegebenen) der Einrichtung des Asylgerichtshofes zugrunde liegenden Gesetzesmaterialien (Erläut. zur RV der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008, 314 BlgNR 23. GP, 3) erfolgte mit der Schaffung des Asylgerichtshofes "eine umfassende Neuregelung des Zugangs zu den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts in Asylsachen". Im Hinblick auf die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen und die erklärte Absicht des Verfassungsgesetzgebers hat auch der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 19.272/2010 ausgesprochen, dass für den Bereich des Asylverfahrens ein besonderes Rechtsschutzsystem besteht; unter "Entscheidungen des Asylgerichtshofes" iSd Art144a B-VG sind daher Entscheidungen in "Asylsachen", nicht aber etwa auch Entscheidungen des Personalsenates in dienstlichen Angelegenheiten der Richter des Asylgerichtshofes zu verstehen. Die hier angefochtene Erledigung des Personalsenates des Asylgerichtshofes stellt keine asylrechtliche Entscheidung, sondern einen dienstrechtlichen Akt dar, der ausschließlich die Beurteilung des beschwerdeführenden Richters zum Gegenstand hat. Erledigungen des Personalsenates sind daher keine "Entscheidungen des Asylgerichtshofes" iSd Art144a B-VG.

2. Die Anregung des Beschwerdeführers, §4 AsylGHG, "insbesondere [...] dessen Abs1 Ziff. 3", einem Gesetzesprüfungsverfahren zu unterziehen, geht schon aus dem Grund fehl, dass die die Zuständigkeit des Personalsenates des Asylgerichtshofes zu Dienstbeschreibungen begründende Gesetzesvorschrift nicht aus dem Blickpunkt der dem Verfassungsgerichtshof obliegenden Prüfung der Prozessvoraussetzungen der erhobenen Beschwerde präjudiziell sein kann (vgl. VfSlg. 10.543/1985).

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Der Verfassungsgerichtshof ist zur Entscheidung über die Beschwerde nicht zuständig.

Die Beschwerde war daher als unzulässig

zurückzuweisen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Rückverweise