§ 37
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Der Verwaltungsgerichtshof kann die Parteien auffordern, binnen angemessener Frist weitere Schriftsätze einzubringen oder sich zu Schriftsätzen der anderen Parteien zu äußern. Die Parteien können solche Schriftsätze auch unaufgefordert einbringen.
Rückverweise
VwGG · Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
§ 70 Ergänzende Bestimmungen
… 29, § 30c, § 31, § 32, § 33 Abs. 2, § 34, § 36, § 37, § 38b, § 40, § 41, § 43 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 sowie die §§…
§ 37a
…Das Verfahren ist auch dann fortzuführen, wenn Revisionsbeantwortungen oder die im § 37 genannten Schriftsätze nicht eingebracht wurden.…