VwGG
Gliederung
II. ABSCHNITT Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 37a
Das Verfahren ist auch dann fortzuführen, wenn Revisionsbeantwortungen oder die im § 37 genannten Schriftsätze nicht eingebracht wurden.
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