Das Nähere über die Führung der Geschäfte enthält die Geschäftsordnung, die der Verwaltungsgerichtshof in der Vollversammlung selbst beschließt. Sie ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Rückverweise
BGBlG · Bundesgesetzblattgesetz
§ 4 Bundesgesetzblatt II
…B-VG; §§ 59 Abs. 2, 60 und 61 VfGG); 5. der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes (Art. 136 B-VG; § 19 VwGG) und der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes (Art. 148 B-VG; § 14 VfGG); 6. der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft (Art. 148h…
VwGG · Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
§ 15 Beratung und Abstimmung
…Vollversammlung im Umlaufweg ersetzt wird, wenn nicht wenigstens ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung widerspricht. (8) Die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung (§ 19) getroffen.…
§ 40
…persönliche Erscheinen vor dem Verwaltungsgerichtshof ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich. Die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung (§ 19) getroffen. Das Einverständnis gilt als erteilt, soweit die Parteien nicht innerhalb einer vom Verwaltungsgerichtshof festgesetzten angemessenen Frist widersprechen. (7) Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift…
§ 10 Vollversammlung
…Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern (Art. 134 Abs. 4 B-VG); 2. die Geschäftsverteilung (§ 11); 3. die Geschäftsordnung (§ 19); 4. den Tätigkeitsbericht (§ 20).…
§ 14 Berichter
…und Entscheidungen des Berichters/der Berichterin und über die Ausfertigung von schriftlichen Anordnungen und Entscheidungen des Berichters/der Berichterin werden in der Geschäftsordnung (§ 19) getroffen.…