§ 39a Zwangsgewalt
§ 39a Zwangsgewalt — VStG
§ 39a Zwangsgewalt — VStG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40205668
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihnen nach den §§ 34b, 35, 37a Abs. 3 und 39 Abs. 2 eingeräumten Befugnisse durchzusetzen. Dabei haben sie unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Für den Waffengebrauch gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149/1969.
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