§ 34 Vorläufiges Absehen von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens
§ 34 Vorläufiges Absehen von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens — VStG
§ 34 Vorläufiges Absehen von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens — VStG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
Inkrafttretungsdatum
15. August 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40205636
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Behörde kann von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens vorläufig absehen, solange
1. die Strafverfolgung voraussichtlich nicht möglich ist oder
2. die Strafverfolgung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Bei einer wesentlichen Änderung der für diese Beurteilung maßgeblichen Umstände ist das Strafverfahren einzuleiten oder fortzuführen.
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