(1) Jeder Beschuldigte ist bei Beginn seiner ersten Vernehmung über den Vornamen und den Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, den Personenstand, die Beschäftigung und den Wohnort sowie über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten zu befragen. Sind die Angaben darüber schon in den Akten enthalten, so sind sie dem Beschuldigten zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzuhalten.
(2) Der Beschuldigte ist, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers, in einer für ihn verständlichen Sprache zu informieren:
1. über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen, und über das Recht, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen;
2. über das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers;
3. über die Möglichkeit eines Verzichts auf das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers, die möglichen Folgen eines solchen Verzichts und über die Möglichkeit, den Verzicht jederzeit während des Strafverfahrens zu widerrufen.
Eine Verzichtserklärung muss freiwillig und unmissverständlich abgegeben werden. Die Erteilung der Information sowie ein allfälliger Verzicht auf das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers sind schriftlich festzuhalten.
(3) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden. Er darf nicht durch Zwangsmittel, Drohungen, Versprechungen oder Vorspiegelungen zu Äußerungen genötigt oder bewogen werden. Die Stellung von Fragen, in welchen eine nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird, ist nicht zulässig. Fragen, wodurch Umstände vorgehalten werden, die erst durch die Antwort festgestellt werden sollen, dürfen erst dann gestellt werden, wenn der Befragte nicht in anderer Weise zu einer Erklärung über dieselben geführt werden konnte; die Fragen sind in solchen Fällen wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Der Beschuldigte darf nicht durch Zwangsstrafen zur Herausgabe von Tatgegenständen und Beweismitteln verhalten werden.
Rückverweise
Bgld. GVG 2007 · Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 - Bgld. GVG 2007
§ 32 Strafbestimmungen
… 1 vorgeschriebene Auflage nicht erfüllt oder einhält; 2. Auskünfte gemäß § 13 Abs. 3 verweigert, ausgenommen in den Fällen des § 33 Abs. 2 VStG; 3. zum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung dieses Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der…
VStG · Verwaltungsstrafgesetz 1991
§ 68 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
…64 EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26.10.2010 S. 1. (2) § 33 Abs. 2, § 36a, § 44b und § 46 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr…
§ 36a Rechtsbelehrung
…Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen, über sein Recht auf Akteneinsicht, über sonstige wesentliche Rechte im Verfahren (§ 33 Abs. 2, § 36 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 erster und zweiter Satz) und darüber zu informieren, dass er berechtigt…
GVG. · Grundverkehrsgesetz
§ 32 § 32*)Strafen
…Auskünfte gemäß § 10 Abs. 6 oder § 10a Abs. 7 nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt, ausgenommen in den Fällen des § 33 Abs. 2 VStG; c) es unterlässt, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu beantragen oder die Erklärung abzugeben; d) zum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung des Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben…