B65/69 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Darüber, in welcher Form das Verlangen nach Auskunft ({Kraftfahrgesetz 1967 § 86, § 86 Abs. 2 KFG} 1955) zu stellen ist, besagt das Gesetz nichts, es ist daher denkmöglich anzunehmen, daß eine solche Auskunft auch telefonisch verlangt werden kann. In diesem Sinn entschied der VwGH in seinem Erk. vom 26. Februar 1968, Zl. 1519/67.
Die Behörde legt das Gesetz nicht denkunmöglich aus, wenn sie den {Kraftfahrgesetz 1967 § 86, § 86 Abs. 2 zweiter Satz KFG} 1955 als eine für sich bestehende und in ihrer Geltung durch andere Verwaltungsvorschriften nicht eingeengte Vorschrift ausgelegt hat. Auch zu dieser Frage hat der VwGH bereits Stellung genommen und ausgesprochen, daß es sich bei der Bestimmung des {Kraftfahrgesetz 1967 § 86, § 86 Abs. 2 KFG} 1955 um eine Sondervorschrift über die Aussagepflicht handelt, die nach ihrem Inhalt die Anwendung der Bestimmungen der §§ 33 Abs. 2 und 38 VStG 1950 über die Entschlagungsmöglichkeit in gewissen Fällen ausschließt (VwGH 17. Jänner 1962, Zl. 1578/61 und 14. Februar 1962, Zl. 2039/61) .