BundesrechtBundesgesetzeVerwaltungsstrafgesetz 1991§ 28

§ 28

Die Behörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, ist zur Verfolgung zuständig, solange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der nach § 27 Abs. 1 die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen