§ 19a Anrechnung der Vorhaft
§ 19a Anrechnung der Vorhaft — VStG
§ 19a Anrechnung der Vorhaft — VStG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 52/1991
Inkrafttretungsdatum
01. Februar 1991
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12063102
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die verwaltungsbehördliche und eine allfällige gerichtliche Verwahrungs- oder Untersuchungshaft sind auf die zu verhängende Strafe insoweit, als sie nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet worden sind, anzurechnen, wenn sie der Täter
1. wegen der Tat, für die er bestraft wird, oder
2. sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung
erlitten hat.
(2) Werden Strafen verschiedener Art verhängt, so ist die Vorhaft zunächst auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
(3) Für die Anrechnung der Vorhaft auf in Geld bemessene Unrechtsfolgen ist die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend.
(4) Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 ist nur vorzunehmen, wenn der Behörde die anzurechnende Haft bekannt ist oder der Beschuldigte eine Anrechnung vor Erlassung des Straferkenntnisses beantragt.
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