Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen fließen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen,
1. dem Land für Zwecke der Sozialhilfe, bestehen aber Sozialhilfeverbände, dem Sozialhilfeverband, in dessen Gebiet die Strafe verhängt wurde, zu;
2. dem Bund zu, sofern ein Bundesgesetz im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion vollzogen wurde.
Rückverweise
VfllV · Verfallsverordnung
§ 8
…Für die Widmung des Erlöses verfallener Gegenstände sowie für die Widmung für verfallen erklärter Erlöse gilt § 15 VStG.…
StSPLFG · Steiermärkisches Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz – StSPLFG
§ 12a Widmung von Geldstrafen
…Geldstrafen, die im Gebiet der Stadt Graz verhängt werden, und Erlöse verfallener Sachen, die gemäß § 15 VStG dem Land zufließen, werden der Stadt Graz für Zwecke der in § 1 genannten gesetzlichen Bestimmungen gewidmet. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98…
S.SHG · Salzburger Sozialhilfegesetz
§ 40 § 40
…folgenden Absätze, die Kosten der Sozialhilfe, soweit diese nicht durch Ersatzleistungen gemäß dem 9. Abschnitt dieses Gesetzes durch Strafgelder und Erlöse verfallener Gegenstände (§ 15 VStG) oder durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, zu tragen. Solche Ersatzleistungen, Strafgelder und Erlöse sind jedenfalls, von den sonstigen Einnahmen aber nur jene auf die Kosten…
SUG · Salzburger Sozialunterstützungsgesetz
§ 35 Kostentragung
…Sozialunterstützung sind, soweit ihnen keine Ersatzleistungen gemäß dem 6. Abschnitt dieses Gesetzes gegenüber stehen, die vom Land eingenommenen Strafgelder und Erlöse verfallener Gegenstände (§ 15 VStG) sowie sonstige Einnahmen, soweit sie mit Leistungen nach diesem Gesetz in Zusammenhang stehen, zu verwenden. (4) Zu den nicht gemäß Abs. 3 gedeckten Kosten…