(1) Die Kosten der Sozialunterstützung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Land und den Gemeinden zu tragen.
(2) Zu den Kosten der Sozialunterstützung gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand einschließlich des Aufwandes für den Kostenersatz an andere Länder gemäß § 36 und der Kosten, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften von der öffentlichen Fürsorge zu tragen sind.
(3) Zur Deckung der Kosten der Sozialunterstützung sind, soweit ihnen keine Ersatzleistungen gemäß dem 6. Abschnitt dieses Gesetzes gegenüber stehen, die vom Land eingenommenen Strafgelder und Erlöse verfallener Gegenstände (§ 15 VStG) sowie sonstige Einnahmen, soweit sie mit Leistungen nach diesem Gesetz in Zusammenhang stehen, zu verwenden.
(4) Zu den nicht gemäß Abs. 3 gedeckten Kosten der Sozialunterstützung haben die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem die Kosten anfallen, dem Land jährlich einen Beitrag in Höhe von 50 % zu leisten. Zu diesen Kosten zählt auch der Aufwand für das bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft mit der Sozialunterstützung befasste Personal. Erstreckt sich der räumliche Wirkungsbereich einer Einrichtung gemäß § 18 auf mehrere politische Bezirke, sind die Kosten auf die einzelnen, zum betreffenden räumlichen Wirkungsbereich gehörigen Bezirke nach deren Bevölkerungszahl aufzuteilen, die sich nach der jeweiligen Volkszahl gemäß § 10 Abs 7 FAG 2017 bestimmt.
(5) Der Kostenbeitrag ist für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 zu ermitteln.
(6) Das Land hat zum Aufwand für das bei der Stadt Salzburg mit der Sozialunterstützung befasste Personal einen jährlichen Beitrag zu leisten. Zur Berechnung dieses Beitrags sind die gesamten Personalkosten des Landes für seine bei den Bezirkshauptmannschaften mit der Sozialunterstützung befassten Bediensteten mit dem Faktor 0,525 zu vervielfachen.
(7) Die Landesregierung hat jährlich im Nachhinein die Beiträge gemäß Abs. 4 und 5 den Gemeinden zur Zahlung vorzuschreiben und der Stadt Salzburg die Höhe des Anspruchs gemäß Abs. 6 mitzuteilen. Die betreffende Gemeinde bzw die Stadt Salzburg kann binnen sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der Vorschreibung oder Mitteilung an gerechnet, schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung bzw Zuerkennung des Beitrags verlangen. In diesem Fall hat die Landesregierung über die Höhe des Beitrags der Gemeinde bzw des Anspruchs der Stadt Salzburg mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
§ 35 SUG · SUG · Salzburger Sozialunterstützungsgesetz
§ 35 Kostentragung
(1) Die Kosten der Sozialunterstützung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Land und den Gemeinden zu tragen. (2) Zu den Kosten der Sozialunterstützung gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand einschließlich des Aufwandes für d…
§ 40 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
…Die Besorgung der Angelegenheiten der Gemeinden nach den §§ 35 und 36 fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.…
§ 36 Vorschüsse und Information der Gemeinden
…Kalenderjahr zu erwartenden Beitragsanteile zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für die Sozialunterstützung vorgesehenen Einzahlungen und Auszahlungen zu ermitteln. § 35 Abs 8 vorletzter und letzter Satz findet sinngemäß Anwendung. (2) Die auf Grund des Rechnungsabschlusses sich ergebenden Differenzen zwischen den endgültigen Beiträgen und den…
§ 48 S.KJHG · S.KJHG · Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 48 Kostentragung
…gerechnet, schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung des Beitrages verlangen. Für die Fälligkeit der Beträge und die Leistung von Vorschüssen und Verzugszinsen finden die §§ 35 Abs 8 und 36 des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes Anwendung.…
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