Können Personen, denen Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbracht werden, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, so geht der Anspruch auf den Bund insoweit über, als dieser Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbringt. Für die Wirksamkeit dieses Forderungsüberganges gegenüber dem Schadenersatzpflichtigen gelten der letzte Satz des § 1395 und der erste Satz des § 1396 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.
§ 12 VOG · VOG · Verbrechensopfergesetz
§ 12 Übergang von Ersatzansprüchen
…§ 12. Können Personen, denen Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbracht werden, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Handlung im Sinne des § 1 Abs…
§ 9 Anträge auf Hilfeleistungen und ihre Erledigung
… 4 StPO zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen, der beantragten Hilfeleistungen, der Ausschlussgründe und des Überganges von Ersatzansprüchen gemäß §§ 1, 2, 8 und 12 zu übermitteln: a) Personen- und Adressdaten des antragstellenden Opfers, der Verdächtigen, Beschuldigten oder Zeugen der jeweiligen Tathandlung, deren Aussagen für die Beurteilung der Straftat nach…
§ 17 Vollziehung und Durchführung
…mit dem Bundesminister für Finanzen, 3. hinsichtlich des § 9 Abs. 3 zweiter und dritter Satz, Abs. 3a sowie des § 12 der Bundesminister für Justiz, 4. hinsichtlich des § 14 der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Inneres und 5. hinsichtlich des § …
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