JudikaturOGH

RS0080079 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 1987

§ 1 Abs 3 VOG sieht keinen von § 1 Abs 2 Z 1 VOG gesonderten Anspruchsgrund vor, sondern soll nur verdeutlichen, daß die im § 1 Abs 2 Z 1 VOG umschriebene, mit Strafe bedrohte Handlung auch dann alle in diesem Gesetz angeordneten Rechtsfolgen auslösen soll, wenn der Täter wegen Vorliegens der im § 1 Abs 3 VOG ausgezählten Gründe nicht verfolgt oder bestraft werden kann. Das gilt auch, wenn der Täter zurechnungsunfähig ist (§ 1 Abs 3 Z 1 erster Fall VOG). Kann sich daher der Geschädigte etwa auf § 1310 ABGB stützen, so tritt die im § 12 VOG vorgesehene Legalzession im Umfang der erbrachten kongruenten Leistungen an den Bund ein.

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