(1) Für Erzeugnisse, die gemäß § 2 Z 5 von Schlachtbetrieben in Verkehr gebracht werden, deren Schlachtungen im Jahresdurchschnitt eine durch Verordnung festzulegende geringfügige Anzahl übersteigen, kann mit Verordnung bestimmt werden, dass die Einstufung und Kennzeichnung der Erzeugnisse (Klassifizierung) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen ausschließlich durch Angehörige von durch die Agrarmarkt Austria (AMA) zugelassenen Klassifizierungsdiensten (Klassifizierer) zu erfolgen hat und Aufzeichnungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 zu führen sind.
(2) Schlachtbetriebe, deren Schlachtungen im Jahresdurchschnitt eine innerhalb der durch einschlägige unionsrechtliche Regelungen im Sinne von § 1 Abs. 2 vorgegebenen Höchstgrenzen durch Verordnung festzulegende Anzahl nicht übersteigt, können mit Verordnung von der Verpflichtung zur Klassifizierung ausgenommen werden.
(3) Die AMA hat Richtlinien für die Durchführung der Klassifizierung einschließlich der Festlegung objektiver Systeme zur Erhöhung der Qualität derselben sowie für die Zulassung geeigneter Klassifizierungsdienste zu erlassen und in diesen die diesbezüglichen Regelungen für Kosten, die auf Seiten der AMA entstehen, zu treffen. Die Kundmachung der Richtlinien hat gemäß § 32 des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, zu erfolgen.
(4) Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 des AMA Gesetzes 1992 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden, dürfen im Rahmen der in Abs. 3 genannten Systeme innerhalb der AMA mit jenen der von den zugelassenen Klassifizierungsdiensten erhobenen Daten wechselweise abgeglichen werden.
(5) Die Angehörigen der Klassifizierungsdienste haben ihre fachliche Eignung nachzuweisen durch
1. den erfolgreichen Besuch eines von der AMA veranstalteten oder anerkannten Lehrkurses sowie
2. die regelmäßige Teilnahme an von der AMA veranstalteten vergleichenden Klassifizierungstests (Vergleichsklassifizierungen).
Rückverweise
VNG · Vermarktungsnormengesetz
§ 6 Klassifizierung
…durch Angehörige von durch die Agrarmarkt Austria (AMA) zugelassenen Klassifizierungsdiensten (Klassifizierer) zu erfolgen hat und Aufzeichnungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 zu führen sind. (2) Schlachtbetriebe, deren Schlachtungen im Jahresdurchschnitt eine innerhalb der durch einschlägige unionsrechtliche Regelungen im Sinne von § 1 Abs. 2…
§ 13 Befugnisse und Pflichten der Kontrollorgane
…notwendigen Auskünfte, wie insbesondere solche betreffend § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 1 Z 5 und Z 6, zu verlangen, 2. die entsprechenden Grundstücke, Gebäude, Räume und Transportmittel zu betreten, 3. in alle einschlägigen Geschäftsunterlagen, insbesondere Rechnungen, Lieferscheine, Korrespondenzen, Aufzeichnungen und Protokolle gemäß…
§ 26 In-Kraft-Treten und Vorbereitung der Vollziehung
…Abs. 2, § 2 Z 1, 2 und 5, § 3 samt Überschrift, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 4, 5 und…
§ 10 Inlandskontrolle
…§ 1 Abs. 1 genannten Ziele nähere Bestimmungen über die Anzahl der durchzuführenden Inlandskontrollen treffen. (3) Im Bereich der Klassifizierung gemäß § 6 kann der Verfügungsberechtigte die Überprüfung der durch den Klassifizierer vorgenommenen Einstufung der Erzeugnisse durch ein Kontrollorgan gemäß § 11 Abs. 3 verlangen, wenn…
Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018
§ 10 Elektronische Hilfsmittel
…1) Bei Schlachtbetrieben gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 kann die AMA gemäß § 6 Abs. 3 VNG in ihrer Richtlinie für die Durchführung der Klassifizierung im Sinne einer Erhöhung der Qualität der Klassifizierung zulassen, dass die Erfassung und Aufbewahrung der Protokolle gemäß…
§ 8 Klassifizierungsdienst bei Rinderschlachtbetrieben
…2 sowie die Kennzeichnung, ausgenommen jene gemäß § 3 Abs. 1, durch vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigende Klassifizierer (qualifizierter Einstufer) gemäß § 6 Abs. 1 VNG zu erfolgen. (2) Liegt die Zahl der Schlachtungen während der Schlachtzeiten unter fünf Rindern pro Stunde, kann die AMA dem Klassifizierungsdienst genehmigen, dass die…
§ 9 Klassifizierungsdienst bei Schweineschlachtbetrieben
…sowie die Kennzeichnung, ausgenommen jene gemäß § 7 Abs. 1, durch einen vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigenden Klassifizierer (qualifizierter Einstufer) gemäß § 6 Abs. 1 VNG zu erfolgen. (2) Liegt die Zahl der Schlachtungen während der Schlachtzeiten unter 25 Schweinen pro Stunde, kann die AMA dem Klassifizierungsdienst genehmigen, dass die…