Die Mittel gemäß § 1 sind zu veranlagen. Die geplante Veranlagungsform unterliegt der Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen. Die Veranlagung der Mittel ist so vorzunehmen, dass eine Rücküberweisung der Mittel an den Bund bei Eintritt eines Grundes gemäß § 4 erfolgen kann. Für den im § 1 genannten Zweck sind die Veranlagungserträgnisse zu verwenden. Bis zur Erzielung von Veranlagungserträgnissen ist ein Vorgriff auf die zur Verfügung gestellten Mittel bis zum Ausmaß eines zu erwartenden Zinsengewinnes aus der Veranlagung des im § 1 genannten Betrages möglich.
Rückverweise
VLÖ-G · Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs
§ 1
…Begegnungszentrums Haus der Heimat, aus Bundesmitteln im Jahre 2002 ein einmaliger Betrag von 4 Millionen Euro überwiesen. Voraussetzung ist die Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung des VLÖ, die Bedingungen gemäß §§ 2 bis 4 zu erfüllen.…
§ 3
…Der VLÖ hat die verwendbaren Mittel gemäß § 2 auch anderen gemeinnützigen privaten Vereinen zuzuwenden, die sich überwiegend die Vertretung der Interessen der deutschsprachigen Heimatvertriebenen in Österreich zur Aufgabe gestellt haben und diese aus eigenen Mitteln nicht…
§ 5a
…Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die jährlichen Veranlagungserträgnisse (§ 2) erforderlichenfalls mit einer zusätzlichen Förderung erhöhen. Als Grundlage für die Förderhöhe hat der Förderwerber eine Wirtschaftsprüferbestätigung über die zuletzt geprüfte Veranlagung vorzulegen. Vor der Gewährung…