§ 3
In Kraft seit 09. Oktober 2002
Up-to-date
Der VLÖ hat die verwendbaren Mittel gemäß § 2 auch anderen gemeinnützigen privaten Vereinen zuzuwenden, die sich überwiegend die Vertretung der Interessen der deutschsprachigen Heimatvertriebenen in Österreich zur Aufgabe gestellt haben und diese aus eigenen Mitteln nicht zu finanzieren vermögen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden