Der Versicherer darf – vorbehaltlich des § 56 Abs. 3 ZaDiG 2018 – neben der Prämie nur solche Gebühren verlangen, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlasst worden sind; die Vereinbarung davon abweichender Nebengebühren ist unwirksam.
§ 2 LV-InfoV2018 · LV-InfoV2018 · Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018
§ 2 Vorvertragliche Informationspflichten
…§ 14 zugrunde zu legen; 3. „Kosten“ umfassen sämtliche Kosten und Gebühren, bei denen es sich nicht um Gebühren gemäß § 41b des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2018, handelt; 4. unter „Gebühren“ sind die…
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