Für den Zeitraum zwischen 1. 11. 2009 (Inkrafttreten des ZaDiG) und 1. 1. 2013 (Inkrafttreten des VersRÄG 2013) ist davon auszugehen, dass § 27 Abs 6 Satz 2 ZaDiG im Verhältnis zu § 41b VersVG als lex specialis und lex posterior allfällig entgegenstehenden Regelungen materiell derogiert. Es ist daher auch in Versicherungsverträgen, die ab dem 1. 11. 2009 abgeschlossen wurden, die Vereinbarung von Sonderentgelten für bestimmte Zahlungsvorgänge unwirksam.
Keine Ergebnisse gefunden