§ 41b — VersVG
Der Versicherer darf – vorbehaltlich des § 56 Abs. 3 ZaDiG 2018 – neben der Prämie nur solche Gebühren verlangen, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlasst worden sind; die Vereinbarung davon abweichender Nebengebühren ist unwirksam.
§ 2 LV-InfoV2018 · LV-InfoV2018 · Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018
§ 2 Vorvertragliche Informationspflichten
…1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2018, handelt; 4. unter „Gebühren“ sind die Gebühren gemäß § 41b VersVG für vom Versicherungsnehmer veranlasste Mehraufwendungen anzugeben. (6) Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf die Modalitäten der ihn treffenden Zahlungspflichten gemäß § 135c Abs. …
§ 191c VersVG · VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
§ 191c
…auf Versicherungsverträge, Änderungen oder Kündigungen derselben anzuwenden, soweit sie nach dem 31. Dezember 2012 abgeschlossen werden oder erfolgen. Die §§ 41b und 178g Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013 treten mit 1. Jänner 2013…
§ 191b
…zweiter Satz, § 38, § 39 Abs. 2, § 39a, § 40, § 41 Abs. 2, § 41b, § 43, § 43a, § 44, § 47, § 51 Abs. 4 und 5, § 59 Abs. …
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