VerG
Gliederung
6. Abschnitt Beendigung des Vereins
§ 30a Umwandlung eines Vereins in eine Genossenschaft
(1) Ein Verein kann gemäß § 91a GenG in eine Genossenschaft umgewandelt werden. Handelt es sich bei dem Verein um einen anerkannten Revisionsverband, so hat eine allfällige Umwandlung gemäß § 19a GenRevG zu erfolgen.
(2) Abweichend von § 7 beträgt die Frist für die Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses einen Monat ab Beschlussfassung.
(3) Die Umwandlung wird gemäß § 91a Abs. 5 GenG mit der Eintragung der Genossenschaft in das Firmenbuch wirksam. Der Eintragungsbeschluss ist danach auch der zuständigen Vereinsbehörde zuzustellen. Mit der Eintragung der Genossenschaft gilt der Verein als freiwillig aufgelöst. Einer entsprechenden Eintragung im Vereinsregister kommt deklarative Wirkung zu.
§ 30a VerG · VerG · Vereinsgesetz 2002
§ 30a Umwandlung eines Vereins in eine Genossenschaft
…§ 30a. (1) Ein Verein kann gemäß § 91a GenG in eine Genossenschaft umgewandelt werden. Handelt es sich bei dem Verein um einen anerkannten Revisionsverband, so…
§ 33 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
…§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft, gleichzeitig tritt das Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233/1951, außer Kraft. (2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des…
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