(1) Soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ist § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Vertragslehrer sinngemäß anzuwenden.
(2) Teilbeschäftigte Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L und Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L können, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem ihre vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden.
(3) Einem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gebührt für jede gemäß § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bezahlende Stunde einer solchen Vertretung 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. Für die Berechnung der Vergütung sind Teuerungszulagen und die Dienstzulagen gemäß § 90p der Jahresentlohnung zuzurechnen.
Rückverweise
Landeslehrer-Controllingverordnung 2023
§ 2 Begriffsbestimmungen
…ist eine Vollbeschäftigung 62,5 vH eines Vollbeschäftigungsäquivalents gleichzuhalten, soweit deren Besoldung dem Entlohnungsschema v, Entlohnungsgruppe v3, Bewertungsgruppe v3/2 gemäß dem Abschnitt VI des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr.86/1948, entspricht. 3. unter Mehrdienstleistung: a) jede Unterrichtsstunde gemäß § 50 Abs. 1, 2, 3 oder 6 LDG …