(1) Dieser Abschnitt ist auf die Vertragsbediensteten des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes anzuwenden (Entlohnungsschema gk).
(2) Dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes (Entlohnungsschema gk) kann nur angehören, wer
1. die Voraussetzungen
a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder
b) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,
für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,
2. die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und
3. nicht nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.
(3) Auf das Entlohnungsschema gk ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, Abschnitt I anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausdrücklich auf die Entlohnungsschemata I oder II beziehen.
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 63a Anwendungsbereich
…Abschnitt Va Vertragsbedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes Anwendungsbereich § 63a. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Vertragsbediensteten des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes anzuwenden (Entlohnungsschema gk). (2) Dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes (Entlohnungsschema gk…
§ 90e Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema I L
…Ausbildung nach § 62 und die Vergütung für Mentorinnen und Mentoren gemäß § 63, 4. die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a, 5. die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b, 6. die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach § 63c und 7…
§ 90t Vergütungen und Abgeltungen
… 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 2 bis 4, 3. die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a, 4. die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b in Verbindung mit § 116e und 5. die Abgeltung für die individuelle…
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