(1) Eine Versetzung an einen anderen Dienstort ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig, wenn
1. an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht und
2. diese Versetzung innerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen Personalstelle erfolgt.
Bei der Versetzung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(2) Der Versetzungsbereich der beim obersten Organ eingerichteten Personalstelle umfaßt diese Dienststelle sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen, soweit sie nicht gleichzeitig Personalstelle oder einer solchen Personalstelle nachgeordnete Dienststellen sind. Der Versetzungsbereich einer nachgeordneten Personalstelle umfaßt diese nachgeordnete Personalstelle sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen.
(3) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Versetzung ohne die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 zulässig.
(4) Die Versetzung eines Vertragsbediensteten, der nicht mehr nach § 32 Abs. 4 gekündigt werden darf, ist bei einer Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung des Arbeitsplatzes auch an einen außerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen Personalstelle gelegenen Dienstort zulässig, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer seiner Entlohnungsgruppe entsprechenden Verwendung im Versetzungsbereich seiner Personalstelle unmöglich ist.
Rückverweise
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 36a Allgemeines
…Verwaltungspraktikanten ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, der Abschnitt I mit Ausnahme von § 4 Abs. 4, §§ 6 bis 6b, § 7a, §§ 8a bis 15a, § 17, § 19, § 20, soweit er sich auf die…
§ 49f Dienstverhältnis
…hervorragende wissenschaftliche Qualifikation in Forschung und Lehre für das zu besetzende Fach, 3. die pädagogische und didaktische Eignung, 4. Qualifikation zur Führungskraft, 5. facheinschlägige Auslandserfahrung, 6. facheinschlägige außeruniversitäre Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist, 7. für eine ärztliche (§§ 2 und 3 des…
§ 41a Geheimhaltung, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung
…1) Auf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine…
§ 94c Vergleichsstichtag
…der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. (2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis…