JudikaturOGH

9ObA182/08t – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Januar 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Michael S*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. November 2008, GZ 7 Ra 86/08h-47, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Oberste Gerichtshof hat schon in der vom Revisionswerber erwähnten Entscheidung (4 Ob 53/85 = DRdA 1987/8 [Graf]) ausgesprochen, dass ein dienstliches Versetzungsinteresse iSd § 6 VBG auch darin bestehen kann, wenn ein Dienstnehmer das Arbeitsklima in einem ungewöhnlichen Maß schuldhaft belastet. Nach den Feststellungen bestand der Konflikt zwischen dem Kläger und seinem Abteilungsvorstand schon seit Jahren und führte letztlich dazu, dass der Kläger durch tendenziöse Mitteilungen die Schüler und deren Eltern in den Konflikt einbezog, was diese nicht nur polarisierte, sondern auch deren Verhältnis zu anderen Lehrpersonen belastete. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass mögliche, weit zurückliegende Ursachen, mögen sie auch von anderen Personen des Lehrkörpers (mit-)verschuldet sein, in ihrer Bedeutung hinter die unangemessenen Reaktionen des Klägers zurücktreten müssen, sodass das dienstliche Interesse die Versetzung des Klägers rechtfertigt, ist vertretbar und gibt somit keinen Anlass zu einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.

Der Kläger stützte die - seiner Meinung nach - Unzulässigkeit der Versetzung - auch wegen der „Fachfremdheit" seines neuen Einsatzes - ausschließlich auf das Fehlen eines dienstlichen Interesses iSd § 6 Abs 1 Z 1 VBG (AS 33, 56, 253, 275, 283), nicht jedoch auf die mangelnde Deckung einer „funktionellen Versetzung" im Dienstvertrag (vgl 8 ObA 93/04s mwN). Diesen einschränkenden Standpunkt vertrat der Kläger auch noch in der Berufung (AS 401, 403, 413). Dem erstmals in der außerordentlichen Revision erstatteten Vorbringen einer vereinbarungswidrigen Versetzung steht daher das Neuerungsverbot entgegen, sodass nur ergänzend anzumerken ist, dass der im Akt erliegende Dienstvertrag keine in diesem Sinne relevante Einschränkung vorsieht.

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