(1) Auf Antrag des Vertragsassistenten ist eine Verlängerung seines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit zulässig. Voraussetzungen dafür sind:
1. die Erfüllung der Bedingungen des § 52a Abs. 2;
2. die Feststellung, daß der Antragsteller die für eine unbefristete Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung erforderlichen Leistungsnachweise in
a) der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste),
b) im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie
c) bei der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität verbundenen Verwaltungstätigkeit im erforderlichen Ausmaß erbracht hat.
(2) § 178 Abs. 2, 2a, 2b und 3 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Abs. 1 genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.
(3) Eine Verlängerung gemäß Abs. 1 ist frühestens nach einer insgesamt sechsjährigen Dienstzeit als Vertragsassistent, hievon mindestens vier Jahre nach Erfüllung der Erfordernisse des § 52a Abs. 2 Z 2 lit. a oder b zulässig.
Rückverweise
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 52b Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit
(1) Auf Antrag des Vertragsassistenten ist eine Verlängerung seines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit zulässig. Voraussetzungen dafür sind: 1. die Erfüllung der Bedingungen des § 52a Abs. 2; 2. die Feststellung, daß der Antragsteller die für eine unbefristete Verwendung in der betreffenden U…
§ 52 Verwendungsdauer
…Abs. 2 Z 2 lit. a oder b erbracht hat, ist ab 30. September 2001 berechtigt, einen Antrag gemäß § 52b zu stellen. Für einen Vertragsassistenten in ärztlicher Verwendung gilt dies nur, wenn er die Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden Sonderfaches…
§ 53 Anwendung von Bestimmungen des BDG 1979
…geforderten Qualifikation begründet ist; 3. § 180b mit der Maßgabe, daß a) § 180b Abs. 7 nur auf Vertragsassistenten gemäß § 52b anzuwenden ist, b) bei Teilbeschäftigung die Lehrverpflichtung aa) im Falle des § 180b Abs. 2 vier Semesterstunden und bb) im Falle des §…