(1) Die Dienstzeit ist vom Leiter der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist, nach Anhörung des Assistenten im Voraus einzuteilen. Dabei ist auf die Aufgaben der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist, sowie die berechtigten Interessen des Assistenten Bedacht zu nehmen.
(2) Der Assistent hat die nach Abs. 1 festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. § 20 gilt mit der Maßgabe, dass § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 bis 6 sowie die §§ 48a bis 48f BDG 1979 nicht anzuwenden sind.
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 49o Dienstzeit
…Dienstzeit § 49o. (1) Die Dienstzeit ist vom Leiter der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist, nach Anhörung des Assistenten im Voraus einzuteilen. Dabei ist auf die Aufgaben…
§ 49s Allgemeines
… 5 und 6 insoweit, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt; 2. die §§ 49b bis 49e sowie § 49o und § 49p Abs. 2, 3 und 5 insoweit, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht. (3) Arbeitsplätze für…
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