(1) Die Vertragshochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.
(2) Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung hat sie insbesondere
1. Lehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten,
2. Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen,
3. Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelor- und Masterarbeiten, zu betreuen,
4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Evaluierung und Qualitätssicherung, mitzuwirken,
5. Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen und
6. Schulentwicklungsprozesse zu begleiten.
(3) Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz (§ 48e Abs. 7) haben an der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 mitzuwirken.
Rückverweise
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 48g Dienstpflichten
(1) Die Vertragshochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen. (2) Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung hat…
§ 48b An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen
…einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen sind (§ 6a), sind die §§ 48g, 48h, 48j, 48k, 48l, 48m und § 48n Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 4 bis 6 sowie gegebenenfalls §…
§ 48e Anwendungsbereich
…neuerliche Begründung eines Dienstverhältnisses oder eine Verwendung über diesen Zeitpunkt hinaus ist nur im Falle der Bewährung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 48g zulässig. (7) Planstellen der Entlohnungsgruppe ph 2 können von der zuständigen Personalstelle mit der Widmung Assistenz versehen werden. Diese Planstellen dürfen mit Personen besetzt…
§ 48h Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung
…1) Der Rektor hat die dienstlichen Aufgaben der Vertragshochschullehrperson (§ 48g) unter Berücksichtigung des Bedarfs der Pädagogischen Hochschule und der Qualifikation der Vertragshochschullehrperson jeweils für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August…