§ 90o Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L
In Kraft seit 01. Juli 2026
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VBG
Gliederung
Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen
3. Unterabschnitt Vertragsbedienstete im Lehramt
§ 90o Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L
(1) Die Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L in der Entlohnungsgruppe l 1 beträgt für jede Jahreswerteinheit 62,59 % des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG.
(2) Die Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L in den übrigen Entlohnungsgruppen beträgt:
| in der Entlohnungsgruppe | für jede Jahreswochenstunde Euro |
| l ph | 3 350,4 |
| l 2a 2 | 1 702,8 |
| l 2a 1 | 1 594,8 |
| l 2b 1 | 1 416,0 |
| l 3 | 1 309,2 |
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