§ 63b
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Die in § 231a Abs. 1 Z 1 lit. a und d BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamtinnen und Beamten des Krankenpflegedienstes gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas gk. Hierbei entsprechen
der Verwendungsgruppe K 3 die Entlohnungsgruppe gk3,
der Verwendungsgruppe K 4 die Entlohnungsgruppe gk4.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden