VBG
Gliederung
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II
§ 48f Vorübergehende (zusätzliche) Verwendung
(1) Die Vertragshochschullehrperson kann bei Bedarf mit ihrer Zustimmung unter Freistellung von den Pflichten als Vertragshochschullehrperson einer Dienststelle der Bundesverwaltung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung den für die Vertragsbediensteten der Verwaltungsdienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
(2) Die Vertragshochschullehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen mit ihrer Zustimmung einer Schule (Praxisschule) vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung den Bestimmungen des II. Abschnittes.
(3) Die Vertragshochschullehrperson kann aus dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle mit ihrer Zustimmung vorübergehend auch an einer anderen (privaten) Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang (§§ 1 und 4 Hochschulgesetz 2005) verwendet werden.
§ 48f VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 48f Vorübergehende (zusätzliche) Verwendung
…§ 48f. (1) Die Vertragshochschullehrperson kann bei Bedarf mit ihrer Zustimmung unter Freistellung von den Pflichten als Vertragshochschullehrperson einer Dienststelle der Bundesverwaltung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden…
§ 48o Monatsentgelt und Dienstzulagen
…diese Entlohnungsgruppe ergeben würde. § 59e GehG ist für die Bemessung der Differenzzulagen sinngemäß anzuwenden. (7) Während der Dauer einer Dienstzuteilung gemäß § 48f Abs. 2 ruht der Anspruch auf Dienstzulage gemäß Abs. 3 und sind die für Lehrpersonen geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen (Abschnitt II) anzuwenden. (8…
§ 27e Verbrauch des Erholungsurlaubes
…Vertragsbediensteten an dem von ihr oder ihm gemäß Abs. 3 bekannt gegebenen „persönlichen Feiertag“ in den Angelegenheiten der Dienstbereiche gemäß § 48f Abs. 2 Z 3 bis 7 und Abs. 4 Z 2 BDG 1979 sowie in Fällen, in denen ein besonderes…
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