VBG
Gliederung
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II
§ 46b Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung
Rückverweise
(1) Vertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (§ 43a Abs. 2 erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D (Abs. 3 und 4) zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule(n) Bedacht zu nehmen.
(3) Die Dienstzulage beträgt
| Funktionsdauer | bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur | |||
| Kategorie | ||||
| A | B | C | D | |
| Euro | ||||
| bis zu 5 Jahre | 900,2 | 1 576,3 | 1 875,1 | 2 175,6 |
| mehr als 5 Jahre | 1 050,4 | 1 875,1 | 2 175,6 | 2 476,1 |
(4) Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.
(5) Vertragslehrpersonen, die gemäß § 37a zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt worden sind und deren Schulleitungsfunktion gemäß § 43b Abs. 1 geendet hat, gebührt für die ersten sechs Jahre nach Beendigung der Funktion nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Dienstzulage in Höhe des für sie im Abs. 3 oder im § 46a Abs. 10 vorgesehenen Betrages:
1. Eine Erhöhung aufgrund der Funktionsdauer findet nicht statt.
2. Die Dienstzulage reduziert sich
a) im vierten Jahr auf 90%,
b) im fünften Jahr auf 75% und
c) im sechsten Jahr auf 50%.
3. Der Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:
a)Bestellung in eine leitende Funktion im Sinne des § 43a Abs. 1 oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
b) Betrauung mit einer Schulaufsichtsfunktion,
c)Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005,
d) Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe.
PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung für höhere land- und forstwirtschaftliche Bundeslehranstalten und für die Forstfachschule Traunkirchen des Bundes
§ 3
…1) Die Bundeslehranstalten und die Forstfachschule Traunkirchen (Leitungsfunktionen) werden den Kategorien A bis D gemäß § 46b Abs. 2 VBG wie folgt zugewiesen: 1. der Kategorie A bei 10 bis 29,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten, 2. der Kategorie B bei 30,00 bis 59,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten, 3. der Kategorie C…