VBG
Gliederung
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II
§ 45b Mit der Leitung teilbetraute Vertragslehrperson
(1) Wird für eine Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung, Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Lehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Vertragslehrperson hat während der Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion – gegebenenfalls entsprechend den von dieser oder diesem erteilten Weisungen – die anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(2) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit eine dauernde Vertretung sicher gestellt ist.
§ 45b VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 45b Mit der Leitung teilbetraute Vertragslehrperson
…§ 45b. (1) Wird für eine Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung, Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Lehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung…
§ 46d Vertretungsabgeltung für Vertragslehrpersonen
…§ 46d. Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Vertragslehrperson ( § 45b Abs. 1 ) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 46a Abs. …
§ 5 Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung
…§ 5. (1) § 43, § 43a, § 45a, § 45b, § 46 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6, § 47, § 53, § 53a, § 54 Abs…
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