Die in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II.
Hiebei entsprechen
der Verwendungsgruppe P 1 die Entlohnungsgruppe p 1,
der Verwendungsgruppe P 2 die Entlohnungsgruppe p 2,
der Verwendungsgruppe P 3 die Entlohnungsgruppe p 3,
der Verwendungsgruppe P 4 die Entlohnungsgruppe p 4,
der Verwendungsgruppe P 5 die Entlohnungsgruppe p 5.
§ 13 VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 13
…§ 13. Die in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 , BGBl. Nr. 333, geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen…
Art. 6 Artikel VI
…Anm.: aus BGBl. Nr. 307/1981, zu den §§ 13 und 40 Abs. 2 , BGBl. Nr. 86/1948) Die §§ 186 bis 188, 193 Abs. 2 und 198 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 , BGBl. Nr. 333, sind auf die…
§ 94a Überleitung bestehender Dienstverhältnisse, Gruppenüberleitung
…10 GehG jeweils ein Verweis auf die vergleichbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, 12. des Verweises auf § 12 GehG ein Verweis auf § 26 , 13. des Verweises auf § 175 Abs. 79 GehG ein Verweis auf § 100 Abs. 70 , 14. des Verweises auf § …
§ 49s 4. Unterabschnitt
Staff Scientists Allgemeines § 49s. (1) Staff Scientists sind Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsgruppe u1 in einem zeitlich unbefristeten Dienstverhältnis. Zum Staff Scientist können Personen bestellt werden, die 1. ein für die Verwendung in Betracht kommendes Doktoratsstudium abgesch…
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