Als Facharbeiter im Sinne des Entlohnungsschemas II des VBG hat auch derjenige zu gelten, der die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnung auf Grund der Bestimmung einer Berufsausbildungsordnung auch ohne Ablegung der sonst erforderlichen Prüfungen erhalten hat. Der Klammerausdruck "Lehrzeugnis, Gesellenprüfungszeugnis", im zweiten Absatz des § 13 VBG. (Art VI Abs 1 der 2.VBGNov BGBl 1960/282) enthält keine taxative Aufzählung der erforderlichen Nachweise für die Erlernung des Handwerks.
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