Art. 6 Artikel VI
In Kraft seit 01. Juli 1981
Up-to-date
Die §§ 186 bis 188, 193 Abs. 2 und 198 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sind auf die entsprechenden Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II und auf die entsprechenden Vertragslehrer sinngemäß anzuwenden.
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